Solange der Zeitpunkt an dem ein Geschäftsführer aus dem Amt ausscheiden soll ohne irgendwelche Zweifel bestimmbar ist, kann dieser frei gewählt werden. Möglich ist es beispielsweise als Zeitpunkt die Beschlussfassung über die Abberufung zu wählen. Dies muss dem Beschluss allerdings auch klar zu entnehmen sein. Es kommt allerdings auch in Betracht ein frei wählbares, zukünftiges Datum in dem Beschluss zu vermerken.
Zusätzlich zu diesem frei bestimmbaren Zeitpunkt des Ausscheidens ist auch der Zeitpunkt wichtig, an dem der Geschäftsführer dann auch aus dem Handelsregister gelöscht wird. Erst hierdurch wird sein Ausscheiden auch für den Rechtsverkehr erkennbar, so dass eine Vertretungsmacht kraft Rechtsschein nicht mehr in Frage kommt.
Seit jeher besteht ein reges Interesse die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Abberufung und deren Bekanntwerden im Rechtsverkehr aufeinander abzustimmen. Das dabei regelmäßig verwendete Konstrukt – eine durch die Löschung im Handelsregister aufschiebend bedingte Abberufung – stand erneut auf dem gerichtlichen Prüfstand und wurde im Zuge dessen erneut obergerichtlich bestätigt, so dass man nunmehr von der ständigen Rechtsprechung ausgehen kann (OLG Hamm v. 23.8.2012 – 27 W 27/12)
Teilweise wurde dieses Vorgehen angezweifelt, da bei der Anmeldung der Abberufung der Zeitpunkt der Löschung gar nicht bekannt sei. Dieser Argumentation ist das OLG Hamm nicht gefolgt. Vielmehr liegt der Bedingungseintritt alleine in der Hand des Registergerichts und bedarf von dieser Seite keiner weiteren Überprüfung. Die Bedingung der Abberufung auf den Zeitpunkt der Registereintragung ist also problemlos möglich.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.