In einer interessanten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage auseinandergesetzt, ob die nach § 39 Abs. 3 GmbHG mit der Anmeldung einzureichende Versicherung des neuen Geschäftsführers wirksam ist, obwohl seine Bestellung erst an einem zukünftigen Termin wirksam werden soll.
Hierzu wurden folgende amtliche Leitsätze veröffentlicht:
1. Die Versicherung eines neu bestellten Geschäftsführers über das Nichtvorliegen seiner Bestellung entgegenstehender Umstände (§ 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG) ist nicht deshalb unwirksam, weil sie am Tage des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses abgegeben worden ist, der ein Wirksamwerden der Bestellung erst für einen zukünftigen Zeitpunkt vorsieht.
2. Die inhaltliche Überzeugungskraft der Versicherung ist vom Registergericht zu überprüfen. Bei einer nur wenige Tage umfassenden Lücke am Jahresende bis zum Wirksamwerden der Geschäftsführerbestellung mit Beginn der neuen Jahres besteht für weitere Maßnahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) regelmäßig kein Anlass.
OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2010 – I-15 W 85/10 (rechtskräftig)
Gem. § 39 Abs. 3 GmbHG hat der Geschäftsführer in einer höchstpersönlichen Erklärung zu versichern, dass keine gesetzlichen Bestellungshindernisse in seiner Person vorliegen. Als Wissenserklärung kann diese nur vergangenheits- bzw. gegenwartsbezogen sein. In seiner Entscheidung hat das OLG Hamm klargestellt, dass diesbezüglich die Anmeldung die maßgebende Verfahrenshandlung darstellt. Solange diese nicht durch Bedingungen oder Befristungen eingeschränkt ist und auch bereits ein Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers vorliegt, ist die Versicherung nicht dadurch unwirksam, dass sie zeitlich vor dem Wirksamwerden der Bestellung erklärt wird.
Weiterhin hat das Gericht klargestellt, dass eine geringe zeitliche Lücke zwischen Versicherung und Bestellung regelmäßig keinen besonderen Anhaltspunkt darstellt, welcher das Registergericht gem. § 26 FamFG ermächtigen würde, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Ausschlusses des neuen Geschäftsführers anzustellen.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.