In einer interessanten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Abwesenheit eines noch nicht eingetragenen Neugesellschafters bei einer nicht ordnungsgemäß berufenen Gesellschafterversammlung gem. § 51 III GmbHG die Unwirksamkeit der geschlossenen Beschlüsse bedingt. Hierzu hat das erkennende Gericht folgenden amtlichen Leitsatz veröffentlicht:
Die sich aus § 16 I 1 GmbHG verfahrensrechtlich ergebenden Konsequenzen gelten für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Rechte des neuen Gesellschafters, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken.
OLG Zweibrücken, Beschl. vom 15.12.2011 – 3 W 144/11 (rechtskräftig)
§ 51 III GmbHG bestimmt für den Fall, dass eine Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß berufen wurde, dass jegliche Beschlüsse nur bei der Anwesenheit aller Gesellschafter geschlossen werden können. Die zu entscheidende Konstellation war allerdings dergestalt, dass bei ein und derselben Gesellschafterversammlung ein Anteil der Gesellschaft an den Neugesellschafter übertragen wurde (wodurch dieser materiell rechtlich zum Gesellschafter der GmbH wurde) und danach noch weitere Beschlüsse ergingen. Das Gericht hatte hierauf über die Frage zu befinden, ob die Abwesenheit des Neugesellschafters die Unwirksamkeit dieser weiteren Beschlüsse bedinge, da dessen Anwesenheit als materiell rechtlicher Gesellschafter für die Wirksamkeit der Beschlussfassung nunmehr obligatorisch sei.
Diesbezüglich hat das Gericht die Unwirksamkeit der weiteren Beschlüsse verneint und auf § 16 I 1 GmbHG verwiesen, welcher nach seiner Änderung durch das MoMiG gerade den Zweck verfolgt, eine administrative Erleichterung herbeizuführen. Nach dieser Norm gilt bei einer Personenveränderung in der Gesellschaft nur derjenige als Inhaber eines Gesellschaftanteils, der bereits in die Gesellschafterliste bei dem Handelsregister eingetragen wurde. Dies umfasst nach Ausführung des Oberlandesgerichts explizit auch das Recht des Neugesellschafters an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken. Hierdurch soll gerade der Fall ermöglicht werden, dass bei einer Gesellschafterversammlung, welche die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zum Inhalt hat, auch ohne die Anwesenheit des Neugesellschafters weitere Beschlüsse gefasst werden können.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.