Um die Handlungsfähigkeit einer GmbH zu gewährleisten, muss diese stets durch einen Geschäftsführer vertreten sein. Dieses Ziel vor Augen, hat sich die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass in Fällen des Todes eines Geschäftsführers, dem Widerruf der Bestellung oder einer sonstigen Verhinderung das zuständige Amtsgericht gem. § 29 BGB analog auf Antrag einen Notgeschäftsführer zu bestellen hat, soweit die Gesellschafter diesen Missstand nicht selbst beheben können.
Auflösung einer Patt Situation auf Gesellschafterebene
In dem kürzlich ergangen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hatten sich die Richter mit dem Thema auseinanderzusetzen, wie in dem Fall zu verfahren ist, dass zwischen den beiden Gesellschaftern einer Zweipersonen-GmbH ein derart zerstrittenes Verhältnis besteht, dass die Einigung auf einen Geschäftsführer im Zuge einer Gesellschafterversammlung zumindest aus subjektiver Sicht nicht möglich erscheint. Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht.
Auch wenn in einer erheblich zerstrittenen Zweipersonen-GmbH eine Notgeschäftsführerbestellung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn mit einer baldigen einverständlichen Bestellung eines Geschäftsführers nicht zu rechnen ist, hat zunächst der Versuch einer Lösung des Problems auf Ebene der hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane – hier der Gesellschafterversammlung – zu erfolgen. Erst wenn dieser Versuch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vorneherein nicht zur Verfügung steht oder sich nach entsprechenden Initiativen als erfolglos erweist, kommt ein hoheitlicher Eingriff durch das Registergericht in Frage.
OLG Frankfurt a. M., Beschl. vom 26.05.2011 – 20 W 248/11
Zunächst muss klargestellt werden: Die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht muss als schwerwiegender hoheitlicher Akt die Ausnahme bleiben und darf nicht zur Regel verkommen. Diese Notmaßnahme soll gerade nicht zum taktischen Inventar eines gewieften Gesellschafters hinzugefügt werden, der auf diese Weise Differenzen zwischen den Gesellschaftern geschickt zu seinen Gunsten entscheiden will. Um diese Vorgaben zu erfüllen wird ein Notgeschäftsführer nur in sehr enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift berufen.
Um die Kriterien einer Berufung zu erfüllen muss
- ein Geschäftsführer fehlen, der für die organschaftliche Vertretung unentbehrlich ist und
- ein dringender Fall gegeben sein.
Wann kann der Not Geschäftsführer berufen werden?
Ein solch dringender Fall liegt nur dann vor, wenn nicht innerhalb einer angemessenen Frist von den Gesellschaftsorganen selbst Abhilfe geschaffen werden kann und bei unbeirrten Fortgang der Entwicklung einem Gesellschafter oder Dritten ein Schaden droht oder eine baldig anstehende Handlung nicht vorgenommen werden kann. Genau an diesem Punkt setzt das ergangene Urteil an: Zwar kann eine heillose Zerstrittenheit der Gesellschafter durchaus ein Anwendungsfall der Berufung eines Notgeschäftsführers sein, dies jedoch nur, wenn zuvor versucht wurde, eine Lösung auf Ebene der zuständigen Gesellschaftsorgane zu finden und eine solche ausgeschlossen ist.
Hierbei muss auch bedacht werden, dass in einer Vielzahl dieser Fälle sich die drohend auftürmenden wirtschaftlichen Nachteile als sehr wirksames Mittel erweisen, die verfeindeten Parteien wieder an einen Tisch zu locken. Sollten sich diese Versuche allesamt als wirkungslos erweisen, wird den Gesellschaftern zunächst die Möglichkeit eingeräumt Personen zu benennen, die einerseits für ein solches Amt geeignet sind, andererseits auch gewillt sind, sich in eine solche Schlangengrube zu begeben. Erfolgen nur unzulängliche oder keine Vorschläge von dieser Seite, versucht das Gericht mittels einer Einschaltung des zuständigen Organs des Handelsstandes gem.
§ 126 FGG eine Person mit den oben genannten Eigenschaften zu finden. Rechtstechnisch gesehen, handelt das Gericht bei der Berufung eines Notgeschäftsführers anstelle der sonst für die Bestellung zuständigen Gesellschaftsversammlung. Hierbei kommt zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und dem Notgeschäftsführer auf der anderen Seite ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
Fazit:
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in derart gelagerten Fällen zwei Hürden zu nehmen sind. Einerseits müssen die Voraussetzungen für die Berufung eines Notgeschäftsführers vorliegen. Wobei an diese relativ hohe Voraussetzungen geknüpft sind.
Zum anderen muss erstmal eine geeignete Person gefunden werden, die sich in ein derart von Streit zersetztes Millieu begibt. Wenn hierzu auch noch die Gefahr tritt, dass die Gesellschaft dem Notgeschäftsführer sein angemessenes Gehalt nicht bezahlen kann, dürfte sich gerade dieser letzte Punkt als äusserst schwierig erweisen.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.