In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das in der Praxis absolut gängige „Zwei-Listen-Modell“ der Notare gekippt. Durch die Gesellschafterliste wird nur das Vertrauen geschützt, dass der eingetragene Gesellschafter die eingetragenen Geschäftsanteile auch tatsächlich hält,nicht jedoch das Vertrauen, dass er über diese Geschäfstanteile auch frei verfügen kann. Notare, welche nach § 40 GmbHG die Pflicht haben, nach einer Veränderung des Gesellschafterbestandes unter ihrer Mitwirkung eine Gesellschafterliste einzureichen, haben deshalb nicht nur in den Fällen eine Gesellschafterliste eingereicht, in denen tatsächlich eine Veränderung eingetreten ist, sondern auch dann, wenn eine Veränderung erst mit Eintritt einer Bedingung aktuell wird. In diesen Fällen wies die eingereichte Liste zwar hinsichtlich der Gesellschafter und der Geschäftsanteile keine Veränderung auf, wohl aber eine Ankündigung der Veränderung bei Bedingungseintritt.
Dieser gängigen Praxis hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung (AZ.: II ZB 17/10) den Riegel vorgeschoben. Zum einen wird darauf verwiesen, dass § 40 I GmbHG keine Gesellschafterliste mit einer Ankündigung einer eventuell eintretenden Veränderung vorsieht. Weiterhin sei kein Vertrauensschutz von Nöten, da ein Erwerb von abgetretenen Geschäftsanteilen nicht gefährdet sei. Dem problematischen Fall, dass ein bereits aufschiebend bedingt verkaufter Geschäftsanteil auf betrügerischer Weise erneut an einen Zweiterwerber abgetreten wird, wird durch das vorliegende Urteil der Schutz durch das „Zwei-Listen-Modell“ entzogen, da sich nun eine bereits erfolgte Abtretung nicht mehr durch Einsicht in die Gesellschafterliste ergibt. Der Zweiterwerber muss sich, falls er den Kaufpreis bereits beglichen hat, auf das oftmals schwierige Unterfangen einlassen, das Geld vom betrügerischen Verkäufer zurückzuerlangen.
Bislang noch nicht beanstandet wurde ein ebenfalls in der Praxis gängiges „Widerspruchsmodell“, bei welchem eine Liste eingereicht wird, bei der auch keine Veränderung hinsichtlich der Gesellschafter und der Geschäftsteile, jedoch ein mit der Bewilligung des Veräusserers eingetragener Widerspruch, welcher den guten Glauben zerstört, zu finden ist. Da die Begründung des vorliegenden Urteils genauso auch auf das „Widerspruchsmodell“ passt, kann man davon ausgehen, dass auch dieses bald von dem Bundesgerichtshof kassiert wird.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.