[Hinweis: Dieser Überblick über Vereine erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr wird befindet er sich noch im Erstellungsprozess. Melden Sie sich gerne bei konkreten Fragen.]
Übersicht:
- Vereinsgründung
- Rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Verein
- Vereinsmitgliedschaft
- Organe des Vereins
Der Verein gilt als Prototyp der Körperschaften, weshalb nicht verwundert, dass er sich im allgemeinen Zivilrecht, namentlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, unter dem Abschnitt „Personen“ – namentlich aufgrund seiner Ausgestaltung als juristische Person – in den §§ 21 ff. BGB wiederfindet.
Das Gesetz sieht jedoch keine in den §§ 21 – 79 BGB keine genaue Definition vor, vielmehr wird das Bestehen des Vereins vorausgesetzt. In Wissenschaft und Rechtsprechung wird der Verein hingegen als ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen, welche einen gemeinsamen Zweck verfolgen, betrachtet. Diese körperschaftliche Struktur, die den Verein von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgrenzt, wird schließlich in den §§ 21 ff. BGB näher konturiert. Zudem resultiert aus dieser überindividuellen Struktur die charakteristische Eigenschaft, dass der Verein einer Vielzahl nicht miteinander verbundener Mitglieder offensteht.
In welchen Bereichen trifft man Vereine an?
Im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen dient der Verein regelmäßig keiner unternehmerischen Tätigkeit, sondern er findet vorwiegend im kulturellen, sportlichen oder karitativen Bereich Anwendung. Dies wird zudem dadurch untermauert, dass das Gesetz einen wirtschaftlich tätigen Verein gemäß § 22 BGB nur nach staatlicher Verleihung zulässt, welche in der Regel aber versagt wird. Der sog. Idealverein ist also ein nicht wirtschaftlich ausgerichteter. Letztlich kann aber aufgrund der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder beliebige, aber gesetzlich zulässige Zweck Vereinszweck sein.
Wie wird ein Verein gegründet?
Das BGB hält grundsätzlich keine Regeln zur Gründung eines Vereins bereit, diese bestimmen sich daher nach allgemeinen Merkmalen einer Gesellschaftsgründung. Zunächst bedarf es also eines Vertragsschlusses, durch welchen die Vereinsgründer den gemeinsamen Zweck festlegen und sich zur Förderung desselben verpflichten. Im Rahmen dieses Gründungsvertrages müssen die Unterzeichner zudem eine Satzung formulieren und ihre Geltung anerkennen. Wurde die Satzung anerkannt und der Gründungsvertrag abgeschlossen, so gilt der Verein als errichtet.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Eintragung kein konstitutives Merkmal ist, d.h. der Verein kann auch ohne Eintragung errichtet werden. Die Eintragung entscheidet wie eingangs erwähnt lediglich über die Rechtsfähigkeit des Vereins.
Ferner bedarf es – anders als bei der GmbH oder AG – auch nicht der Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals, welche die persönliche Haftungsbefreiung der Gesellschafter rechtfertigt. Das Haftungsrisiko eines Vereins ist aufgrund der gesetzgeberisch intendierten nicht wirtschaftlichen und damit nicht unternehmerischen Ausrichtung deutlich geringer.
Ist ein Verein nach seiner Errichtung bereits handlungsfähig?
Nach seiner bloßen Errichtung ist der Verein noch handlungsunfähig, d.h. er kann nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Anders als bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter zugleich Organwalter sind (sog. Selbstorganschaft), müssen die Organe des Vereins gesondert bestellt werden.
Der Vereinsvorstand ist gemäß § 26 Abs. 1 BGB etwa zur Führung der laufenden Geschäfte berufen und vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand wird dabei von der Mitgliederversammlung berufen. Die Anzahl der notwendigen Vorstandsmitglieder sowie die Ausgestaltung deren Zusammensetzung wird in der Satzung festgelegt. Die Bestellung des Vorstands hat allerdings nicht zwingend durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen, diese Vorgehensweise kann durch eine abweichende Regelung in der Satzung abbedungen werden, vgl. § 40 BGB. Denkbar ist also z.B. auch eine Bestellung durch einen eigens dafür eingesetzten Beirat. Später kann der Vorstand von dem zur Bestellung eingesetzten Organ auch wieder abberufen werden. Die Abberufung ist gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich jederzeit möglich – etwas anderes kann jedoch auch hier in der Satzung vereinbart werden.
Welche Arten von Vereinen gibt es?
Vereine lassen sich in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine unterteilen, vgl. § 54 BGB. Rechtsfähigkeit erlangt der Verein dabei nach § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister. Daraus folgt, dass sich die Begriffe „rechtsfähiger“ und „eingetragener Verein“ sowie „nicht rechtsfähiger“ und „nicht eingetragener Verein“ synonym verwenden lassen. Wieso wird zwischen beiden unterschieden, obwohl der Verein allgemein als juristische Person betrachtet wird?
Mit der Eintragung ins Vereinsregister im Sinne des § 21 BGB wird der Verein rechtsfähig und damit zur juristischen Person. Er kann nunmehr am Rechtsverkehr teilnehmen. Der Verein selbst wird also Inhaber seiner Rechte und Schuldner seiner Verbindlichkeiten, er kann klagen und verklagt werden (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO) und er ist grundbuchfähig. Durch seine Eigenschaft als juristische Person wird der Verein also von seinen Mitgliedern „getrennt“, wodurch auch die Haftung für Vereinsverbindlichkeiten auf diesen beschränkt bleibt. Im Vergleich dazu verweist § 54 S. 1 BGB für den nicht eingetragenen Verein auf die Vorschriften über die Gesellschaft (GbR), §§ 705 ff. BGB. Hiernach besteht für die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins eine akzessorische Haftung nach § 128 S. 1 HGB analog.
Kann sich jeder Verein ohne weiteres ins Vereinsregister eintragen lassen?
Die Eintragung unterliegt mehreren Bedingungen: zunächst muss die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach § 57 Abs. 1 BGB in der Satzung festgelegt sein. Weiter unterliegt die Erlangung der Rechtsfähigkeit einem staatlichen Kontrollmechanismus, welcher gewährleisten soll, dass durch den Haftungsausschluss keine Gefahren für den Rechtsverkehr ausgehen (sog. System der Normativbedingungen sowie das Konzessionssystem).
Das System der Normativbedingungen gilt für den Verein genauso wie für das Recht der Kapitalgesellschaften. Es ist grundsätzlich durch die initiative Gründung und Entscheidung für eine Eintragung ins Vereinsregister durch die Gründer gekennzeichnet. Das Gesetz sieht hingegen lediglich Mindestanforderungen, die ein Verein erfüllen muss, um Rechtsfähigkeit erlangen zu können, vor (vgl. hierzu §§ 55 ff. BGB). Im Eintragungsverfahren wird die Erfüllung dieser Anforderungen geprüft und durch die spätere Eintragung öffentlich bestätigt. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“, also „eingetragener Verein“.
Ein Teil der Prüfung durch das Registergericht ist die Frage, ob der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausübt. Diese Frage entscheidet im Ergebnis über den Umfang der staatlichen Mitwirkung bei der Vereinsanmeldung. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt, so besteht eine Ausnahme vom Grundsatz, dass es keiner Konzession (= staatliche Verleihung) bedarf.
Wieso unterliegt ein wirtschaftliche tätiger Verein strengeren Anforderungen?
Ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb kann durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB seine Rechtsfähigkeit erlangen, sofern nicht speziellere Vorschriften – z.B. aus dem GmbH-Gesetz, dem Aktienrecht oder dem Genossenschaftsgesetz – eingreifen. Auf dieses Konzessionssystem wird deshalb zurückgegriffen, wenn die Formulierung klar konturierter, subsumtionsfähiger Normativentscheidungen nicht möglich ist. Zumeist wird dies daran scheitern, dass ein wirtschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen auf die gesellschaftsrechtlichen Sonderformen (GmbH, AG oder Genossenschaft) verwiesen werden kann, deren strengere Gründungs- und Kapitalaufbringungsvorschriften nicht umgangen werden sollen. Erst wenn diese Sonderformen dem Verein nicht zugemutet werden können, besteht eine Chance auf die begehrte Konzession.
Von einem solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist dann auszugehen, wenn der Verein mit der Absicht, für sich oder seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile zu erwerben bzw. Gewinn zu erzielen, planmäßig und dauerhaft am Rechtsverkehr teilnimmt und eine solche Teilnahme den Hauptzweck des Vereins darstellt. Zu solchen Vereinen zählen nicht nur am Markt werbende Vereine, sondern daneben z.B. auch Buchclubs, die ausschließlich gegenüber ihren Mitgliedern als Anbieter tätig werden, oder auf einen Verein ausgegliederte Unternehmensteile. Die Rechtsprechung fragt hingegen zur Abgrenzung oft danach, ob der Verein als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anzuerkennen ist. Die Gemeinnützigkeit wäre dann ein Indiz für die rein ideelle Vereinstätigkeit und damit gegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Was bedeutet Mitgliedschaft?
Wie auch bei anderen Gesellschaftsformen bezeichnet die Mitgliedschaft die Summe der korporativen Rechte und Pflichten eines jeden Vereinsmitglieds. Als solches ist sie subjektives Recht, aber auch gleichzeitig das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verein.
Die Mitgliedschaft kann entweder durch Beitritts- und Aufnahmeerklärung oder durch Teilnahme an der Vereinsgründung zustande kommen. Beendet wird sie durch den Tod des jeweiligen Mitglieds, dessen Austritt oder seinem Ausschluss aus dem Verein.
Welche Organe muss ein Verein haben?
Der Verein hat lediglich zwei zwingend vorgeschriebene Organe: den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB zur Vertretung der Gesellschaft sowie zur Geschäftsführung berufen. Wie auch bei anderen Gesellschaftsformen lässt sich der Umfang der Vertretungsmacht satzungsmäßig beschränken. Im Falle der Schädigung durch ein Vorstandsmitglied, die es in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen getätigt hat, besteht die sog. Organhaftung des § 31 BGB, d.h. der Verein haftet. § 31 BGB ist dabei eine Zurechnungsnorm, d.h. das Vorstandsmitglied muss einen Haftpflichttatbestand erfüllt haben, bei welchem das Handeln dem Verein zugerechnet werden kann. Diese Einstandspflicht nach § 31 BGB besteht darüber hinaus auch für andere satzungsmäßige Vertreter (vgl. § 30 BGB).
Wenn es um die Grundentscheidungen des Vereinslebens geht, so obliegt die Entscheidungshoheit bei der Mitgliederversammlung, vgl. § 33 BGB. Diese Kompetenzzuweisung ist nicht abdingbar. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung gemäß § 27 BGB grundsätzlich für Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständig sowie nach § 32 Abs. 1 BGB zu allen Entscheidungen, die keinem anderen Organ zugewiesen wurden, berechtigt.