In einer interessanten Entscheidung hat sich der BGH kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer GmbH auch dann eine Unternehmereigenschaft zukommt, wenn sie außerhalb ihres Kerngebiets agiert. Dies im Zweifel bejahend, hat der BGH mit seinem Urteil folgenden Leitsatz veröffentlicht: Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGHZ 179, 126 = NZG 2009, 273, zum Verbraucherdarlehensvertrag).
BGH Urteil vom 13.7.2011, VIII ZR 215/10
Diese Fragestellung ist besonders in Fällen relevant, in denen es um den Verkauf beweglicher Sachen von einer GmbH auf der Verkäuferseite an einen Verbraucher als Käufer geht. Nimmt man in einer solchen Konstellation eine Unternehmerstellung der GmbH an, greifen für den kaufenden Verbraucher die speziellen Verbraucherschutzregeln der §§ 474 ff. BGB ein. Vor dem Hintergrund, dass die Verbraucherschutzregelungen in erster Linie den Verbraucher vor der übermächtigen Geschäftskompetenz des unternehmerischen Verkäufers schützen sollen, erscheint es fraglich, ob diese Regelungen auch dann anzuwenden sind, wenn sich die GmbH bei dem Verkauf auf vollkommen ungewohntes, da branchenfremdes Terrain begibt und somit gerade nicht auf ihre sonstige besondere Fachkompetenz zurückgreifen kann. Hierauf kann es richtigerweise jedoch nicht ankommen. Auch im branchenfremden Nebengeschäft gehen die Geschäftsgewandtheit und die sonstigen Vorteile eines Unternehmers nicht plötzlich unter. Weiterhin wäre es der Rechtssicherheit abträglich, würde man den Fokus vom unerfahrenen Käufer auf den Grad der Fachkompetenz des GmbH Geschäftsführers im jeweiligen Nebengeschäft verschieben, da so eine Unzahl von Einzelfällen produziert würden.
Auch der Senat kommt zu diesem zutreffenden Ergebnis. Hierbei wird auf eine bereits entschiedene, ähnliche Konstellation zurückgegriffen. In diesem Fall hatte eine GmbH einem Verbraucher ein Darlehen gewährt, obwohl dies nicht zu ihrem eigentlichen Tätigkeitsfeld gehörte. Bei dem Verkauf, wie auch dem Gewähren eines Verbraucherdarlehens sind nun nach dem BGH die §§ 343, 344 HGB heranzuziehen, welche eine widerlegliche Vermutung aufstellen, dass alle von einem Kaufmann getätigten Rechtsgeschäfte im Zweifel zu dem Betrieb seines Handelsgewerbes zu zählen sind. Auf den konkreten Fall angewandt bedeutet dies, dass eine GmbH, auch wenn sie außerhalb ihres sonstigen Tätigkeitsfeldes eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, solange als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gilt, bis sie diese Vermutung konkret widerlegen kann. Vereinzelte Stimmen in der Literatur fordern zwar, dass die GmbH immer als Unternehmer einzuordnen ist, die Entscheidung des BGH kann hingegen auch in der Literatur als weitgehend herrschend angesehen werden.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.