Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 16.02.2010 (Az: 15 Wx 322/09) entschieden, dass eine sowohl von dem Geschäftsführer einer GmbH wie auch vom Notar unterzeichnete und beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht zurückzuweisen ist. Die Frage, wer für die Unterzeichnung der Gesellschafterliste zuständig ist, wird immer wieder verschieden beantwortet. Die in diesem Fall von den Beteiligten gewählte Lösung ist sicherlich ein pragmatischer Weg, um etwaigen Problemen mit den Handelsregistern vorzubeugen.
Die Unterzeichnung der Gesellschafterliste hat den Zweck, deren Richtigkeit zu bezeugen. Wenn nun sowohl der Geschäftsführer wie auch der Notar unterzeichnen, übernehmen beide die persönliche Gewähr für die Richtigkeit der Gesellschafterliste. Das kann nicht verkehrt sein und sollte von den Handelsregistern anstandslos akzeptiert werden.
Jan Köster
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