Interessantes neues Urteil zu der Frage, wann ein Unternehmenskaufvertrag bei einer GmbH einer notariellen Beurkundungspflicht unterliegt.
§ 311b BGB hier anwendbar
Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 26.3.2010 (Aktenzeichen: 1-19 U 145/09) feststellt, dass die Vorschrift des § 311b Absatz 3 BGB auch für GmbH’s gilt. Eine Einschränkung des Adressatenkreises sei insoweit nicht gewollt. Für die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf natürliche Personen könnte man höchstens mit dem beabsichtigten Übereilungsschutz der Norm argumentieren.
Ob dieser bei einer juristischen Person bzw. bei deren gesetzlichen Vertretern in gleichem Umfang erforderlich ist wie bei Privatpersonen, kann zwar bezweifelt werden. Dies hat das OLG Hamm allerdings nicht befürwortet und eine solche Einschränkung nicht angewendet.
Praxistipp:
Zukünftig wird man daher – entgegen teilweise vorherrschender Praxis- nicht mehr das Beurkundungserfordernis eines Unternehmenskaufs damit umgehen können, dass sämtliche Aktiva und Passiva übertragen werden. Auf die Beurkundung kann nur dann verzichtet werden, wenn lediglich einzelne Vermögensgegenstände übertragen werden.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.
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