Das Münchener Finanzgericht hat mit einem aktuellen Urteil auf eine Problematik hingewiesen, die besonders für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer relevant ist, also solche Beteiligten, die mehr als die Hälfte der Stimmrechte auf sich vereinen. Die mit beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Verträge führen nach diesem Urteil dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die vereinbarten monatlichen Vergütungen nicht bei Fälligkeit (monatlich) geleistet werden, sondern nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH ausgewiesen werden. Eine Ausnahme von der Annahme einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung (VGA) kann nur dann gegeben sein, wenn sich die volle oder auch teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung aus finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft ergibt. Doch selbst dann müssen nicht zur Auszahlung gekommene Gehälter zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
Im vorliegenden Fall wurden die Gehälter komplett am Jahresende auf das Verrechnungskonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gebucht. Nach dem auch hier angewendeten Grundsatz, wonach eine VGA dann vorliegt, wenn Leistungen nicht auf einer im Voraus getroffenen und eindeutigen sowie auch tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen, war die am Jahresende erfolgte Buchung eben keine Durchführung der vereinbarten monatlichen Vergütung, die nach dem Geschäftsführervertrag am Monatsende hätte ausgezahlt werden müssen. Insbesondere konnte in diesem Fall auch kein Ausnahmetatbestand einschlägig sein, da sich die Gesellschaft nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat.
Urteil des FG München vom 05.05.2011 (Az: 7 K 1349/09)
Jan Köster
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