Haftungsbeschränkung, Reputationsgewinn oder steuerrechtliche Vorteile – mannigfache Gründe können für einen Rechtsformwechsel von einem bestehenden Einzelunternehmens hin zu einer Kapitalgesellschaft sprechen. Für die involvierten Berater gilt es allerdings bei der Durchführung des Wechsels einige Klippen, steuerrechtlicher- und gesellschaftsrechtlicher Natur, zu umschiffen.
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat sich in seinem Beschluss vom 7.5.2014 – 11 Wx 24/14 (rechtskräftig) mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Übertragen eines bestehenden Einzelunternehmens auf eine neuzugründende Unternehmergesellschaft deren Eintragung hindert oder nicht.
1. Entscheidung des OLG Karlsruhe
Gem. § 9c I GmbHG darf die Ablehnung derEintragung einer Unternehmergesellschaft nur dann erfolgen, wenn sie nicht ordnungsgemäß errichtet oder angemeldet worden ist. Problematisch ist an dieser Stelle insbesondere der Umstand, dass es bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft als Besonderheit gem. § 5a II S. 2 GmbHG augeschlossen ist, Sacheinlagen zu erbringen. Soll nun das Einbringen des Einzelunternehmens an die Stelle der Bareinlage treten oder diese Ersetzen, so würde dies eine verbotene Sacheinlage darstellen. Diese könnte auch verdeckt erfolgen, wenn zwar die Bareinlage erbracht wird, dem übertragenden Gründer jedoch für die Übertragung des Einzelunternehmens von der Unternehmergesellschaft eine Gegenleistung erbracht wird.
Zwingend und ausreichend ist es aber nach Aussage der Gerichts, dass das satzungsgemäß vorgesehene Stammkapital bar erbracht wird und die erforderlichen Versicherungen diesbezüglich abgegeben werden. Zu beachten ist, dass das Registergericht bei einem engen zeitlichen- und sachlichen Zusammenhang zwischen Löschung des Einzelunternehmens und Gründung der Unternehmergesellschaft auch Nachweise der Barerbringung im Sinne von Einzahlungsbelegen bei der entsprechenden Bank nach § 26 FamFG verlangen kann. Aufgrund dieser Vorschrift und dieser Umstände könnte das Registergericht – anders als das OLG in diesem Fall – auch weitergehende Nachforschungen bezüglich einer eventuell vorliegenden verdeckten Sachgründung anstellen.
Ein ungeschriebens Erfordernis stellt bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft auch eine Versicherung dahingehend dar, ob und inwiefern das erbrachte Stammkapital bereits vorbelastet ist. Relevant für die Eintragung sind allerdings nur Vorbelastungen, die vor der Anmeldung bereits vorhanden sind. Eine Übertragung des Einzelhandelsunternehmes noch vor Eintragung hindert die Gründung der UG allerdings nicht, selbst wenn die Gesellschaft im Zuge dessen bereits vor Eintragung Passiva des Einzelunternehmens übernimmt. Potenzielle Gläubiger des Einzelhandelsunternehmens sind durch die Regeln der Vorbelastungshaftung ausreichend geschützt, nach welcher die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten persönlich haften, welche zwischen Gründung der Gesellschaft und deren Eintragung entstehen. Das Registergericht darf allerdings dann Nachforschungen anstellen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Differenzhaftungsansprüche wegen schlechter Vermögenssituation der Gesellschafter nicht realisierbar erscheinen.
2. Anmerkungen aus der Beratungspraxis
Ein Einzelunternehmen kann grundsätzlich auf zwei Arten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden.
- Einzelrechtsübertragung: Hierbei werden alle Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens einzeln auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Anwendbar sind dabei die verschiedenen Regeln des bürgerlichen Rechts wie z.B. Abtretungsregeln und sachenrechtliche Vorschriften. Es sind unbedingt die Regeln hinsichtlich einer offenen Sachgründung zu beachten, da trotz Aufweichung der Regelungen hinsichtlich einer verdeckten Sacheinlage durch das MoMiG von dieser immernoch stark abzuraten ist. Bei der Unternehmergesellschaft scheitert diese Einbringungsvariante im Rahmen der Erbringung des Stammkapitals allerdings an dem oben besprochenen Verbot der Sacheinlage.
- Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft gem. §§ 152 ff. UmwG: Übersteigen die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen nicht bietet sich hier der Vorteil, dass die Verbindlichkeiten auf die Kapitalgesellschaft kraft Gesamtrechtsnachfolge übergehen und anders als ggf. bei der Einzelrechtsübertragung demnach keiner Zustimmung der Gläubiger bedürfen. Eine Ausgliederung zur Neugründung scheitert bei der Unternehmergesellschaft allerdings ebenfalls an dem Sacheinlagenverbot.
In steuerlicher Hinsicht kommt eine Buchwertfortführung in beiden Varianten jeweils nur dann in Betracht, wenn der Einbringende hierfür Anteile an der Gesellschaft erhält – siehe § 20 UmwStG. Dies ist allerdings nach der Rechtsprechung nur bei einer offenen Sacheinlage erfüllt. Ebenso kann eine Buchwertfortführung allerdings durch eine Bareinlage mit einem Sachagio herbeigeführt werden. Da bei einer Unternehmergesellschaft eine Sacheinlage ausscheidet, lässt sich bei dieser die steuerpflichtige Betriebsaufgabe nur mit Hilfe der Agio Lösung verhindern. Da sich die Registerkontrolle auch nur auf den Bargründungsbetrag und nicht auf das Agio bezieht, kann hierdurch auch in zeitlicher Hinsicht der Gründungsprozess beschleunigt werden.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.