Thema Geschäftsführerhaftung: Gegenüber Dritten besteht keine Eigenhaftung bei Verletzung von Organisationspflichten

In einer interessanten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Schleswig mit einem für GmbH Geschäftsführer brisantem Thema auseinandergesetzt.

Die entscheidenden Richter hatten sich mit der Frage nach der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten aufgrund der Verletzung seiner Organisationspflichten zu befassen. Hierzu wurden folgende amtliche Leitsätze veröffentlicht:

 

1. Die Verletzung von Organisationspflichten des Geschäftsführers einer GmbH führt grundsätzlich nur zur Haftung der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers käme ausnahmsweise allenfalls in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Betrieb in einer Weise organisiert hätte, bei der Eigentumsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten (offengelassen).

 

2. Haben Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Kunden verletzt, scheidet eine Eigenhaftung des Geschäftsführers unter Heranziehung von § 831 BGB oder § 166 BGB aus. Die Mitarbeiter der GmbH sind nicht Verrichtungsgehilfen ihres Geschäftsführers und ihr Wissen ist nur der GmbH zuzurechnen, weil sie für diese handeln und nicht für deren Vertretungsorgan.

OLG Schleswig, Beschl. vom 29.06.2011 – 3 U 89/10

 

Gerade wenn es um die persönliche Haftung geht, kann man davon ausgehen die ungeteilte Aufmerksamkeit der meisten GmbH-Geschäftsführer zu haben, da dieses Thema, je nach Aufgabengebiet, schmerzhafte finanzielle Folgen nach sich ziehen kann.

Die kürzlich ergangene Entscheidung ist interessant, da mit der Frage nach der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers gegenüber Dritten bei Organisationsverschulden, ein in der Literatur äußerst umstrittenes Gebiet erneut thematisiert und teils klarstellend behandelt wird.

In einer sehr weit gehenden Leitentscheidung (BGH vom 5.12.89 – VI ZR 335/88) hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine, über die Haftung gegenüber der Gesellschaft hinausgehende, Schadensersatzpflicht zu bejahen. Nach dem nun ergangenen Urteil muss als solcher besonderer Grund immer eine Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter seitens des Geschäftsführers vorliegen. Eine geforderte Garantenpflicht kann sich beispielsweise (wie im Fall des BGH) aus einer Organisationsstruktur ergeben, welche eine Rechtsgutverletzung bei Dritten unweigerlich macht.

Diesbezüglich führt das Oberlandesgericht Schleswig ferner aus, dass es nicht ausreicht, wenn sich das Tätigkeitsgebiet der GmbH auf sicherheitsrelevante Arbeiten erstreckt, welche Leib- und Lebensgefahren entstehen lassen können, da bei einer auf diese Weise begründeten Haftung nahezu jeder Betreiber einer Autowerktstatt, eines Elektrofachgeschäftes oder Baufirma so gut wie immer persönlich Haften würde. Eine solche Ausdehnung würde indes dem gesetzlich anerkannten Zweck der Haftungsbeschränkung abträglich sein, welcher gerade auf das Freihalten der natürlichen Personen von persönlicher Haftung abzielt.

Weiterhin stellt das OLG Schleswig in seiner Entscheidung klar, dass auch etwaige unerlaubte Handlungen der GmbH-Mitarbeiter keine Haftung des Geschäftsführers bedingen. Weder sind diese Verrichtungsgehilfen des Geschäftsführers noch ist § 166 BGB analog anwendbar. Die Mitarbeiter sind, nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes, nicht Zuträger des Geschäftsführers. Ihr Wissen ist allein der Gesellschaft zuzurechnen.

Fallgruppen persönlicher Haftung

Obwohl durch das Urteil des Oberlandesgericht Schleswig das persönliche Haftungsrisiko eines GmbH-Geschäftsführers ein wenig verringert wurde, bestehen immernoch Fallgruppen, in welchen ein potentielles Haftungsrisiko besteht. Unter anderem kann sich ein Haftungsrisiko aus folgenden Konstellationen ergeben:

1. Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Geschäftsführerin und dem Kunden keinerlei direkter geschäftlicher Kontakt. Alle Angelegenheiten    diesbezüglich wurden durch Mitarbeiter der durch die Geschäftsführerin vertretenen GmbH abgehandelt. In Fällen in denen zwischen Kunden und Geschäftsführer jedoch direkter Kontakt besteht, kommt auf schuldrechtlicher Ebene in zwei Konstellationen eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht. Zum einen kann sich eine Repräsentantenhaftung ergeben, wenn der Geschäftsführer beim Vertragschluss falsche Angaben macht. Zum anderen kommt eine Haftung wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens in Betracht, wenn der Kunde der Gesellschaft grundsätzlich misstrauisch gegenübersteht, durch das dem Geschäftsführer entgegengesetzte Vertrauen ausnahmsweise doch zum Vertragsschluss bewegt wird.

2. Ferner ist eine Deliktische Haftung des Geschäftsführers aufgrund einer, die in § 823 BGB aufgezählten absoluten Rechte verletztenden, unerlaubten Handlung möglich, welche dieser selbst als Täter, Anstifter oder Gehilfe begangen hat.

3. Da von dem Gericht nicht mitentschieden, sondern ausdrücklich offengelassen wird, muss ein GmbH-Geschäftsführer auch mit einer persönlichen Haftung rechnen, wenn die von ihm geschaffene Organisationstruktur unweigerlich Eigentumsverletzungen Dritter zur Folge hat. Als Beispielsfall hierzu ist die umstrittene „Bauträgerentscheidung“ des Bundesgerichtshofes (BGH vom 5.12.89 – VI ZR 335/88) anzuführen.

4. Weiterhin tritt neben die Gefahr von Dritten schadensersatzrechtlich belangt zu werden eine durchaus nicht zu missachtende Gefahr von der Gesellschaft selbst in Regress genommen zu werden. Wenn die Gesellschaft in Fällen wie diesen selbst zur Kasse gebeten wird, hat diese ihrerseits in der Regel einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer aus § 43 II GmbHG. Es mag zwar stimmen, dass solche Ansprüche im Innenverhältnis in der Praxis nicht immer mit aller Härte verfolgt werden. Dennoch wird aus einem solchen Papiertiger schnell eine fauchende Bestie, wenn der Geschädigte, nach Titulierung seiner Forderung gegen die GmbH, von der Möglichkeit Gebrauch macht die Forderung der GmbH gegen den Geschäftsführer zu pfänden und diese Forderung dann mit mehr Nachdruck verfolgt.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens