Die beschränkte Haftung bei GmbH, UG & Co. stellen kein Geschenk und Vertrauensbonus für den Gesellschafterkreis dar. Vielmehr wird sie durch die Erfüllung der für die rechtliche Neugründung vorgesehenen Regelungen gewissermaßen verdient. Wird nun, um den zeitlichen Gründungsaufwand zu optimieren, nicht eine neue Gesellschaft gegründet sondern ein leerer Gesellschaftsmantel im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung reaktiviert, besteht die Gefahr, dass das ursprünglich ordnungsgemäß erbrachte Stammkapital bereits aufgezehrt ist. Damit auf diese Weise nicht die gläubigerschützenden Gründungsregelungen umgangen werden, entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung diese entsprechend anzuwenden. (Für eine kurze Übersicht empfehle ich meine Artikel vom 16.5.2010 und 9.2.2011 zu dieser Thematik.)
wirtschaftliche Neugründung
Wirtschaftliche Neugründung: Übernahme des Gründungsaufwands
Die wirtschaftliche Neugründung mittels einer Mantelgesellschaft ist nach wie vor ein beliebtes Mittel, um bürokratischen Aufwand und Zeitverluste zu vermeiden. Hinsichtlich der Mantelgründung einer Aktiengesellschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2012 – 8 W 218/12) eine bislang nicht beantwortete Fragestellung entschieden: Kann der Gründungsaufwand bei der wirtschaftlichen Neugründung von der Mantelgesellschaft übernommen werden? Die Auswirkungen dieser Entscheidung erstrecken sich allerdings über das Aktienrecht hinaus, da sich die herausgebildeten Grundsätze auch auf die Mantelgründung einer GmbH übertragen lassen.
Unterbilanzhaftung bei GmbH-Mantel
Die Unterbilanzhaftung bei der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines alten GmbH-Mantels hat bereits unzählige Urteilsseiten gefüllt. Zu diesen diversen Urteilen sind nun durch das Kammergericht Berlin einige weitere interessante Seiten hinzugekommen. Mit dem Urteil wurden folgende Leitsätze veröffentlicht:
Wirtschaftliche Neugründung – Aktuelles BGH Urteil mildert Haftungsrisiken der Gesellschafter ab
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Haftung von Gesellschaftern aufgrund unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung auseinandergesetzt und diese deutlich abgemildert. Hierzu hat der BGH folgende Leitsätze veröffentlicht:
Das Konstrukt der „wirtschaftlichen Neugründung“: Aktuell oder ein Relikt?
Wenn es um die Gründung einer Gesellschaft geht, existieren seit langem mehrere Optionen. Zum einen kann auf die gesetzlich normierte, „klassische“ Methode zurückgegriffen werden und die Gesellschaft rechtlich neu gegründet werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen bereits bestehenden GmbH-Mantel für seine Zwecke zu übernehmen. Im Zuge der GmbH Mantelgründung sind zwei Möglichkeiten denkbar:
Anwendung der Handelndenhaftung bei der wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- und Mantelgesellschaft
Der BGH hat mit einem aktuellen Urteil die Haftung der Handelnden bei einer wirtschaftlichen Neugründung ab dem Zeitpunkt der Offenlegung des eines nach außen In-Erscheinung-Tretens ausgeschlossen und folgende Leitsätze veröffentlicht:
Persönliche Haftung bei nicht offengelegter wirtschaftlicher Neugründung
Nach dem BGH-Urteil vom 18.01.2010 und dem Urteil des OLG München vom 14.01.2010 zu der Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH – die beide auch in diesem Blog vorgestellt wurden (vgl. insbesondere die Checkliste zur Mantelgründung) – hat das OLG München in seinem Urteil vom 11.03.2010 (Az: 23 U 2814/09) die damit begonnene Rechtsprechung fortgeführt und weiterentwickelt.