In einer interessanten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Abwesenheit eines noch nicht eingetragenen Neugesellschafters bei einer nicht ordnungsgemäß berufenen Gesellschafterversammlung gem. § 51 III GmbHG die Unwirksamkeit der geschlossenen Beschlüsse bedingt. Hierzu hat das erkennende Gericht folgenden amtlichen Leitsatz veröffentlicht: