In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das in der Praxis absolut gängige „Zwei-Listen-Modell“ der Notare gekippt. Durch die Gesellschafterliste wird nur das Vertrauen geschützt, dass der eingetragene Gesellschafter die eingetragenen Geschäftsanteile auch tatsächlich hält,