Nach einem Urteil des OLG München gehört die Teilnahme eines Gesellschafters an den Gesellschafterversammlungen zum Kernbereich der Mitgliedschaft. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt als Berufsgeheimnisträger, vertreten zu lassen. Dieses Recht, sich vertreten zu lassen, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände und / oder eines wichtigen Grundes eingeschränkt werden.
OLG München, Urteil vom 26.01.2011 (Az: 7 U 3764/10)