In einer interessanten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage auseinandergesetzt, ob die nach § 39 Abs. 3 GmbHG mit der Anmeldung einzureichende Versicherung des neuen Geschäftsführers wirksam ist, obwohl seine Bestellung erst an einem zukünftigen Termin wirksam werden soll.
Hierzu wurden folgende amtliche Leitsätze veröffentlicht: