Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurden u.a. die bis dato drakonischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage etwas abgemildert. Zudem wird seit MoMiG die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Einlage gem. dem neugeschaffenen § 19 V GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als verdeckte Sacheinlage qualifiziert. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Frage, welche Tatsachen im Rahmen des § 19 V GmbHG eintragungsfähig sind und welche nicht. (OLG München, Beschluss. v. 17.10.2012, 31 Wx 352/12)
Verdeckte Sacheinlage
Heilung verdeckter Sacheinlagen eintragungsfähig?
Das Oberlandesgericht München hat sich in einer interessanten Entscheidung mit der Eintragungsfähigkeit der Heilung verdeckter Sacheinlagen beschäftigt. Folgender amtlicher Leitsatz wurde veröffentlicht: