Als Geschäftsführer hat man es nicht immer leicht – getrieben von oftmals unrealistischen Renditeerwartungen der Gesellschafter, müssen täglich teilweise beträchtliche Risiken eingegangen werden. Hierbei bewegen sich Geschäftsführer aus strafrechtlicher Sicht allerdings schnell auf dünnem Eis. Da aber auch der Bundesgerichtshof um die Notwendigkeit eines maßvollen Mutes zum Risiko in einem kompetitiven Marktumfeld weiß, versucht er immer wieder Orientierungspunkte im Nebel des Untreuestraftatbestandes zu schaffen. So auch in der interessanten Entscheidung vom 28.5.2013 (BGH v. 28.5.2013 – 5 StR 551/11):
Untreue
Entnahmen des faktischen Geschäftsführers in der Krise
Steuert eine Gesellschaft in Richtung Insolvenz drohen nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. In einem kürzlich ergangen Urteil (BGH 5 StR 427/12) hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers bei Entnahmen während der Unternehmenskrise näher beleuchtet.