In verschiedenen Situationen kann ein GmbH Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegen. Dem liegen zwei Prinzipien zu Grunde, welche sich durch das Gesellschaftsrecht ziehen: Niemand soll Richter in eigener Sache sein und Insichgeschäfte sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach dem OLG Thüringen ist ein derartiger Fall aber nicht gegeben, wenn ein Gesellschafter über seine eigene Abwahl als Versammlungsleiter in der Gesellschafterversammlung entscheiden soll:
Stimmverbot
Leiter der Gesellschafterversammlung: Kein Stimmverbot bei eigener Abwahl
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zum Leiter der Gesellschafterversammlung berufener Gesellschafter seiner eigenen Abwahl passiv zusehen muss weil ihm § 47 IV GmbHG sein Stimmrecht entzieht, oder ob er mit seinem Stimmrecht aktiv auf diesen Vorgang einwirken kann. Hierzu hat das entscheidende Gericht folgenden Leitsatz veröffentlicht: