Obgleich Gesellschafter während ihrer Aktivität aufgrund der ständig drohenden persönlichen unbeschränkten Haftung oft ein gesundes Risikobewusstsein an den Tag legen, werden diese nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft oft nachlässig.
Scheingesellschafter
Haftungsrisiken des Gesellschafters – Austritt schützt vor Haftung nicht
Nach dem Austritt aus einer Gesellschaft tendieren viele Gesellschafter dazu, sich haftungstechnisch in falscher Sicherheit zu wiegen. Während das ständig drohende Unheil der persönlichen Haftung das Gefahrbewusstsein der „aktiven“ Gesellschafter aufrecht erhält, werden diese Gefahren mit dem Austritt aus der Gesellschaft oft komplett ausgeblendet. Dieses Verhalten kann jedoch ein kostenintensives Ende nehmen, da eine persönliche Haftung durchaus über den Austrittszeitpunkt hinaus existieren kann.
Haftung eines ausgeschiedenen Scheingesellschafters einer GmbH
Wird ein Scheingesellschafter einer GmbH niemals Gesellschafter, weil er nie einen Geschäftsanteil erworben hat, kann der Insolvenzverwalter nicht nach dessen Ausscheiden ihn zur Zahlung der Stammeinlage heranziehen.
OLG Frankfurt/m., Urt. v. 17.6.2009 – 13 U 104/08 (nicht rechtskrätig; LG Darmstadt)