Als Geschäftsführer hat man es nicht immer leicht – getrieben von oftmals unrealistischen Renditeerwartungen der Gesellschafter, müssen täglich teilweise beträchtliche Risiken eingegangen werden. Hierbei bewegen sich Geschäftsführer aus strafrechtlicher Sicht allerdings schnell auf dünnem Eis. Da aber auch der Bundesgerichtshof um die Notwendigkeit eines maßvollen Mutes zum Risiko in einem kompetitiven Marktumfeld weiß, versucht er immer wieder Orientierungspunkte im Nebel des Untreuestraftatbestandes zu schaffen. So auch in der interessanten Entscheidung vom 28.5.2013 (BGH v. 28.5.2013 – 5 StR 551/11):
Risiko
Grauzone Firmenbestattung
Der Erfolg einer Gesellschaft hängt nicht zwingend von den individuellen Fähigkeiten der an ihr beteiligten Personen ab. Ein Unternehmen zu starten birgt immer ein gewisses Risiko, dass auch stark von externen Faktoren abhängen kann. Dennoch fließt dieses, einer Unternehmensgründung immanente Risikopotenzial, nicht als solches in die private-, wirtschaftliche- und auch öffentliche Bewertung einer Firmenpleite ein. Anders als beispielsweise in den USA, wo generell eine „fresh start“ Mentalität vorherrscht und mit einer „bankcruptcy“ offen umgegangen wird, haftet einem gescheiterten Unternehmer in Deutschland beständig der Malus des Scheiterns an, der einen Neuanfang regelmäßig erschweren oder gar verhindern kann.