Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass auch eine Unternehmergesellschaft (UG) Verwalterin einer Haus- Eigentümergesellschaft werden kann und im Zuge dessen erneut bestätigt, dass das frei bestimmbare Stammkapital bei der Unternehmergesellschaft noch keinen Grund darstellt, diese im Geschäftsverkehr besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich folgende Leitsätze veröffentlicht: