Gem. § 39 I GmbHG gehört es zu den Pflichten der Gesellschaft das Ausscheiden eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ob diese Anmeldung auch von Prokuristen vollzogen werden kann, wurde nun in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf geklärt. Folgende Leitsätze hat das Gericht hierzu veröffentlicht: