In einer kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich das KG Berlin mit der Frage auseinander, wer zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist, wenn die Abtretung der Gesellschaftsanteile bereits vor Inkrafttreten des MoMiG erfolgt ist. Diesbezüglich wurden folgende Leitsätze veröffentlicht:
MoMiG
Mini-GmbH mit Maxi-Erfolg: Drei Jahre Unternehmergesellschaft – Zeit für eine Bilanz!
Am 1.11.2008 wurde im Zuge des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) die Landschaft deutscher Kapitalgesellschaftsformen um die Form der Unternehmergesellschaft bereichert. Dass dieser Termin, und somit auch die ersten Gründungen, gut drei Jahre zurückliegen, hat das Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena als Anlass genommen, den Werdegang dieser ersten Unternehmergesellschaften unter die Lupe zu nehmen.
Die Mantelgründung einer GmbH nach dem MoMiG
Eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 18.04.2011 mit dem Aktenzeichen 12 W 631/11) beschäftigt sich mit den Voraussetzungen einer Mantelgründung nach dem MoMiG. Hierbei stellt das OLG Nürnberg folgende Leitsätze auf:
Auf die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH sind die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem Registergericht, so dass auch bei einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erstmals gegründeten GmbH die wirtschaftliche Neugründung nach den im Anmeldezeitpunkt (hier: nach Inkrafttreten des MoMiG) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist.
Eingeschränkte Zulässigkeit der c/o Adresse als inländische Anschrift
In diesem Blog wurde bereits darüber berichtet, dass mit dem MoMiG grundsätzlich auch die Möglichkeit eingeführt wurde, als inländische Geschäftsadresse im Handelsregister eine sog. c/o-Adresse einzutragen. Nun hat das OLG Rostock entschieden, dass eine c/o-Adresse als Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift dann nicht ausreichend ist, wenn eine zuverlässige Zustellung von Schriftstücken nicht gewährleistet ist.
Gesellschafterliste der GmbH: Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Eine Entscheidung des OLG München vom 08.09.2009 gibt Anlass, sich mit der Problematik der Einreichung von Gesellschafterlisten und des insoweit bestehenden Risikos des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen zu beschäftigen.
In diesem Artikel werden die Haftungsrisiken für die Geschäftsführung dargelegt und Praxistipps zur Vermeidung dieser Haftung sowie zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen gegeben. Hierbei sind nach einem aktuellen Urteil des OLG München (regional) einige Besonderheiten zu beachten.
Reicht c/o Anschrift als Geschäftsanschrift der GmbH?
Mit Inkrafttreten des MoMiG wurde in § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG geregelt, dass bei der Anmeldung einer Gesellschaft beim Handelsregister auch eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben ist. Diese wird auch im Handelsregister eingetragen (§ 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und bekannt gemacht. Die Geschäftsanschrift ist dann aus dem jederzeit online abrufbaren Handelsregister ersichtlich.
Wie muss die Geschäftsanschrift der GmbH beschaffen sein?
Die Geschäftsanschrift muss stets in Deutschland liegen und kann frei gewählt werden. Die angegebene Anschrift muss Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort umfassen. Dass insoweit auch die Angabe einer c/o Adresse genügt hat nunmehr das OLG Naumburg mit Beschluss vom 08.05.2009 bestätigt (Az: 5 Wx 4/09).
Das OLG Naumburg sagt richtigerweise, dass die Eintragung einer Geschäftsadresse sicherstellen solle, dass Gläugiber bzw Geschäftspartner Zustellungen wirksam vornehmen können. Hierfür sei notwendig, dass die Geschäftsanschrift so gefasst sei, dass die Auffindung sicher möglich ist und an dem bezeichneten Ort auch Zustellungen erfolgen können. Der Zusatz c/o verdunkele den Zustellungsort nicht, sondern enthalte eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden erleichtere und damit lediglich der weiteren Konkretisierung diene.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen, denn immerhin ging es dem Gesetzgeber um die praktische Erwägung, Zustellungen zu erleichtern. Eine Erleichterung ist auch darin zu sehen, dass Tür- und Klingelschilder nicht mehr (teilweise verwirrend viele) Gesellschaften auflisten müssen, sondern eben c/o (englische Abkürzung für care of; zu deutsch: unter der Obhut von) adressiert sein können. Durch dieses Urteil tritt hinsichtlich dieser schon lange in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Wachter in GmbH-Rundschau, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, S. 14) eine gewisse Rechtssicherheit ein.
Musterprotokolls: Auswirkung auf Vertretungsbefugnis und § 181 BGB
Nach einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.04.2009 endet die im Musterprotokoll vorgesehene Befreiung des Geschäftsführers von dem Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB mit der Bestellung weiterer Geschäftsführer.
Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen – Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG
Durch ein neues Urteil des OLG Jena wird Klarheit hinsichtlich Kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen geschaffen:
Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gem. §§ 30,31 GmbHG analog finden auch nach Inkrafttreten des MoMiG jedenfalls dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgte.