In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zum Leiter der Gesellschafterversammlung berufener Gesellschafter seiner eigenen Abwahl passiv zusehen muss weil ihm § 47 IV GmbHG sein Stimmrecht entzieht, oder ob er mit seinem Stimmrecht aktiv auf diesen Vorgang einwirken kann. Hierzu hat das entscheidende Gericht folgenden Leitsatz veröffentlicht: