Der nach § 5a Absatz 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ ist exakt und buchstabengetreu einzuhalten und damit nach einem Beschluss des OLG Hamburg auch der Zwischeneinfügung weiterer Namensbestandteile unzugänglich.