Ausländische Personen können nach deutschem Gesellschaftsrecht ohne Einschränkungen Geschäftsführer werden. Es wird gefordert, dass es dem ausländischen Geschäftsführer jederzeit möglich sein muss in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Diese Anforderung wird damit begründet, dass eine Einreise zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers erforderlich werden kann. Für EU-Ausländer gilt dieses Erfordernis nicht oder kann zumindest durch die Grundfreiheiten als erfüllt angesehen werden. Außerdem können unproblematisch Personen als Geschäftsführer bestellt werden, die in einem in der EU-Verordnung genannten Staaten leben.
Mithin muss der Geschäftsführer einer GmbH nicht im Inland „sitzen“. Wie sieht es aber mit dem GmbH-Sitz an sich aus?