Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ging eine Flut von Neuerungen durch das deutsche Gesellschaftsrecht – neue „Hausnummern“ , Einschübe und Streichungen sowie insbesondere im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zahlreiche Erleichterungen: Was seit Jahren ständige Rechtsprechung war, wird nun kodifiziertes Gesetzesrecht.
Gesellschaftsvertrag
COVID-19 und die virtuelle Gesellschafterversammlung
Die COVID-19-Pandemie zwang uns in den beiden vergangenen Jahren zu einer umfassenderen Digitalisierung des täglichen Lebens. Gleich, ob digitale Lehre, Homeoffice-Pflichten oder die Abhaltung privater Treffen im digitalen Raum via Webcam. Es war angesagt, persönliche Kontakte auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren, um dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken. Auch im Rechtsleben hielt dieser Wandel hin zum digitalen Leben Einzug: so wurde z.B in § 1 Abs. 2 COVMG festgelegt, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) auch virtuell abgehalten werden kann. Demgegenüber sieht der die GmbH-betreffende § 2 COVMG keine vergleichbare Regelung vor. Ist es dennoch möglich eine GmbH-Gesellschafterversammlung im digitalen Raum abzuhalten?
Grundsatz: Präsenzveranstaltungen
Im GmbH-Gesetz findet sich keine klare Regelung über Gesellschafterversammlungen per se.
Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug: Sitz, Adresse und Geschäftsführung
Ausländische Personen können nach deutschem Gesellschaftsrecht ohne Einschränkungen Geschäftsführer werden. Es wird gefordert, dass es dem ausländischen Geschäftsführer jederzeit möglich sein muss in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Diese Anforderung wird damit begründet, dass eine Einreise zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers erforderlich werden kann. Für EU-Ausländer gilt dieses Erfordernis nicht oder kann zumindest durch die Grundfreiheiten als erfüllt angesehen werden. Außerdem können unproblematisch Personen als Geschäftsführer bestellt werden, die in einem in der EU-Verordnung genannten Staaten leben.
Mithin muss der Geschäftsführer einer GmbH nicht im Inland „sitzen“. Wie sieht es aber mit dem GmbH-Sitz an sich aus?
Die Abfindung eines Gesellschafters nach dem Stuttgarter Verfahren
Oftmals findet sich in älteren Verträgen eine Abfindungsklausel, bei welcher die Wertberechnung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen hat. Ursprünglich wurde das Stuttgarter Verfahren eingeführt, um Unternehmenswerte für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer (im Wege einer Schätzung) einzusetzen. Seit der Erbschaftssteuerrechtsreform 2009 wird das Verfahren auch für diese Zwecke nicht mehr eingesetzt. Es wurde aufgrund seiner verfehlten Ergebnisse gar für verfassungswidrig erklärt.
Gerade Gesellschaftsverträge, die vor dem Jahre 2009 abgeschlossen wurde, beinhalten jedoch noch diese Klausel. Heute wird sie in der Praxis faktisch nicht mehr in Gesellschaftsverträgen als Berechnungsmethode für die Abfindung verwendet.
Dieses Bewertungsverfahren ist sehr formal unf führt zu Ergebnissen, die erheblich von dem wirklichen Wert einer Beteiligung oder eines Geschäftsanteils abweichen. Die Abweichung kann dabei theoretisch in beide Richtungen stattfinden.
Unwirksamkeit im Steuerrecht – Wirksamkeit im Gesellschaftsrecht
Trotz dieser offenkundigen und bekannten Schwierigkeiten ist eine entsprechende Klausel in Gesellschaftsverträgen wirksam,
Gründungskosten in GmbH-Satzung
In GmbH-Gesellschaftsverträgen findet sich stets auch eine Regelung zu den Gründungskosten, wie insbesondere den Notargebühren, Gerichtsgebühren und Beratungskosten für Rechts- und Steuerberatung. Es gibt keinerlei gesetzliche Regelung im GmbH-Gesetz darüber, wie hoch diese Kosten sein dürfen. In der Praxis hat sich eine Begrenzung auf einen Betrag von 10% des Stammkapitals etabliert. Diese wird auch von den Registergerichten meist als unproblematisch anerkannt und durchgewunken, sofern die mit der Gründung verbundenen Kosten dabei namentlich genannt werden. Was passiert aber, wenn diese praxisbewährte Grenze überschritten wird?
Wirtschaftliche Neugründung: Übernahme des Gründungsaufwands
Die wirtschaftliche Neugründung mittels einer Mantelgesellschaft ist nach wie vor ein beliebtes Mittel, um bürokratischen Aufwand und Zeitverluste zu vermeiden. Hinsichtlich der Mantelgründung einer Aktiengesellschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2012 – 8 W 218/12) eine bislang nicht beantwortete Fragestellung entschieden: Kann der Gründungsaufwand bei der wirtschaftlichen Neugründung von der Mantelgesellschaft übernommen werden? Die Auswirkungen dieser Entscheidung erstrecken sich allerdings über das Aktienrecht hinaus, da sich die herausgebildeten Grundsätze auch auf die Mantelgründung einer GmbH übertragen lassen.
GmbH-Anmeldung: Reichweite der Prüfungspflicht des Registergerichts
Eine für die Gründung einer GmbH interessante Thematik stand kürzlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung: Beschränkt sich die Reichweite der Prüfungspflicht des Registergerichts bezüglich der Erbringung des Stammkapitals nur auf die Mindestanforderung des § 7 Abs 2 GmbHG oder erweitert sich eine solche Prüfungspflicht auf eine über die Mindestleistung hinausgehende Leistung, sofern eine solche in dem Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde? Hierzu hat das erkennende Gericht folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Gesellschaftsvertrag einer Vor-GmbH – Abänderung möglich?
Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Gesellschaftsvertrag, der die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € vorsieht, noch vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister – also im Stadium einer Vorgesellschaft (sog. Vor-GmbH) – abgeändert werden kann, so dass mit dem Gesellschaftsvertrag dann eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet werden kann.
Ein-Mann-GmbH: Satzungsänderung durch Beschluss eines vollmachtlosen Vertreters
Beschließt bei einer Ein-Mann-GmbH ein vollmachtloser Vertreter eine Satzungsänderung, so kann diese durch eine nachfolgende Genehmigung der Erklärung durch den Alleingesellschafter Wirksamkeit erlangen.
Das Oberlandesgericht München hat am 5. Oktober 2010 entschieden, dass der Genehmigung einer vollmachtlosen Beschlussfassung für eine Ein-Mann-GmbH, § 180 BGB nicht entgegen steht. Zunächst wurde festgehalten, dass bei einer Beschlussfassung in der Gesellschaftervesammlung eine Stellvertretung grundsätzlich ohne Weiteres möglich ist (so § 47 III GmbHG).
Gesellschaftsvertrag: Formulierung des Unternehmensgegenstandes
Wie formuliert man den Unternehmensgegenstand bei GmbH und UG für die Handelsregistereintragung?
Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf sind zu unkonkrete Angaben hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes unzulässig. Vielmehr muss aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH der Schwerpunkt der Tätigkeit hinreichend erkennbar sein:
Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren.
Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstands nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z.B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere […]“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann.