Eine Krisensituation verlangt dem Geschäftsführer einer Gesellschaft alles ab. Nicht nur muss er Wege aus der Krise suchen, sondern zugleich die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft genauestens unter die Lupe nehmen. Unterlässt er dies und tritt die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unbemerkt ein und tätigt der Geschäftsführer weiter Zahlungen, droht ein erhebliches Haftungspotenzial. Welche Anforderungen an die Überwachung durch den Geschäftsführer zu stellen sind, wurde von dem Bundesgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung weiter präzisiert.
Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht: