Der Zusammenschluss von Gesellschaftern ist kein Selbstzweck sondern dient wirtschaftlichen und strategischen Zielen. Zuweilen wird jedoch ein Punkt erreicht, an dem eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen kommt als ultima ratio der Ausschluss eines- oder mehreren obstruierenden Gesellschaftern in Betracht. Findet sich hierzu keine (anzuratende) Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist erforderlich, dass ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt, nach vorheriger Gesellschafterversammlung eine Ausschlussklage erhoben wird und der Gesellschafteranteil unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften verwertet wird.
Gesellschafterausschluss
Gesellschafterausschluss mit sofortiger Wirkung
Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung einer Abfindung – verliert. Diese Regelung greift in den meisten Fällen – es gibt jedoch Ausnahmen, welche durch den BGH nun erneut thematisiert wurden.