Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH hängt maßgeblich vom Umfang seiner jeweiligen Pflichten ab. Spannend wird dies insbesondere dann, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Führung einer Kommanditgesellschaft besteht (GmbH & Co. KG). In diesem Fall besteht ein Haftungsrisiko auch gegenüber der KG und nicht lediglich gegenüber „seiner“ GmbH. Über den genauen Umfang dieser Geschäftsführerpflichten hat das OLG Nürnberg [Urt. v. 30.3.2022 – 12 U 1520/19] entschieden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls:

Die klagende GmbH & Co. KG macht – vertreten durch eine KommanditistinSchadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend.
Die Klägerin vertreibt Mineralölprodukte und gibt für Kunden mit größeren Fuhrparks auf deren Antrag Tankkarten aus, die das bargeldlose Tanken in von der Klägerin betriebenen Tankstellen ermöglichen.

Nachdem die Einhaltung von Kreditlimits für ausgegebene Tankkarten zunächst nicht kontrolliert worden war, was zu Zahlungsausfällen führte, wurden in der Folge Schulungen für die Geschäftsführung durchgeführt, bei denen die Kreditvergabe an Kunden und das Vier-Augen-Prinzip erörtert wurden.

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Geschäftsführer und Markenrechtsverletzungen der GmbH

Gute Geschäftsführung bedeutet oftmals, nicht zwanghaft alle Zügel in der Hand halten zu wollen. Es bietet sich demnach bisweilen an, anfallende Aufgaben an besonders befähigte Mitarbeiter zu delegieren. So können beispielsweise alle Marketingaktivitäten selbstständig von einem firmeninternen Kompetenzteam erarbeitet und ausgeführt werden. Problematisch wird das Ganze allerdings dann, wenn im Rahmen dieser Aktivitäten markenrechtliche Verstöße begangen werden. Ob in diesem Fall neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wurde vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013 – 3 U 136/11) entschieden:

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Kein Gesellschafterbeschluss bei Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer der Komplementär GmbH

Auch gut gemeinte Maßnahmen der Geschäftsführung sind nicht immer hilfreich. Begeht der Geschäftsführer einer Komplementär GmbH rechtswidrige Handlungen, um aus seiner Sicht Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, muss er dennoch Ersatz leisten, sobald sich das Blatt gegen die Gesellschaft wendet. Welche Anforderungen an die Geltendmachung der Ansprüche zu stellen sind, wurde in Karlsruhe von dem dortigen Oberlandesgericht entschieden. Leitsätze:

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Haftung des Geschäftsführers: Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft / den Gesellschaftern der GmbH

Haftung des Geschäftsführers

Einleitung

Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bringt weitreichende Befugnisse und Möglichkeiten mit sich. So hat man nicht nur die Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten der Gesellschaft inne, sondern kann auch Ansprüche auf Sondervergütungen, die anderen Gesellschaftern nicht so ohne weiteres zustehen.  Je nach Ausgestaltung gestattet einem das zugrunde liegende Vertragsverhältnis (der Anstellungsvertrag) viel Potential. Allerdings bedeutet „Geschäftsführersein“ auch gewisse Verantwortungen und Pflichten wahrzunehmen. Mit der Frage der Pflichten geht die Frage der Haftung einher.

Deutschland kennt kein einheitliches Gesetz zur Haftung von Führungsposition. Vielmehr findet sich eine Vielzahl einzelner Haftungsregeln, die auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten. Im Wesentlichen lässt sich die Haftung in eine Innen- und Außenhaftung aufteilen. (Für die Außenhaftung, siehe den Partnerartikel hier).

Innenhaftung des Geschäftsführers

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Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Aufgrund dieser Stellung können sich Haftungen direkt gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern ergeben. Man spricht in diesem Fall von der sog. Innenhaftung.

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Beweislastverteilung bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers

Je nach Umtriebigkeit des Geschäftsführers und natürlich auch je nach Zuschnitt des Unternehmens können sich pro Jahr beträchtliche Summen für Spesenabrechnungen des Geschäftsführers summieren. Während viele Gesellschaften eine ziemlich großzügige Spesenpolitik für ihre Geschäftsführer verfolgen, findet dies auf jeden Fall dann seine Grenze, wenn Rechnungen für Flüge, Restaurantbesuche oder Ähnliches eingereicht werden, bei denen schlicht die Geschäftsbezogenheit fehlt. Hier können sich Ersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Wie in einem solchen Fall die Beweis- und Darlegungslasten verteilt sind, war Inhalt der vorliegenden Entscheidung des OLG München.

OLG München, Urteil vom 27.2.2013 – 7 U 4465/11spesenrechnung-1

Nach § 43 II GmbHG muss ein Geschäftsführer, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, der Gesellschaft Schadensersatz leisten. Eine solche Pflichtverletzung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Geschäftsführer als solcher Auszahlungen für unberechtigte Spesen veranlasst oder nicht verhindert. Unberechtigt sind Spesen dann, sobald eine Betriebsbezogenheit fehlt.

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Hinweispflicht des Steuerberaters in der Insolvenz?

Werden nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit durch den GmbH-Geschäftsführer Zahlungen getätigt, so hat er diese gem. § 64 GmbHG zu ersetzen. Inwiefern ein Steuerberater, welcher die Gesellschaft in steuerlichen Problematiken betreut, dem Geschäftsführer bei der Feststellung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zur Hand gehen muss, war bereits Gegenstand einer Entscheidung des OLG Köln, die in der Fachpresse einigen Widerhall fand. Hinsichtlich der daraufhin ergangenen Revision liegt nun die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor:

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Unternehmenszweck und Schadensersatz

In der GmbH Satzung ist zwingend auch der Unternehmenszweck festzuhalten. Dieser hat aber nicht rein informative Wirkung. Der oder die Geschäftsführer sind vielmehr bei der Ausübung ihrer Pflichten an den Unternehmenszweck gebunden. Dies bedeutet einerseits, dass der Unternehmenszweck nicht überschritten werden darf und andererseits, dass der Unternehmensweck auch nicht unterschritten werden darf.

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Haftung für Zahlungen nach Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Eine Krisensituation verlangt dem Geschäftsführer einer Gesellschaft alles ab. Nicht nur muss er Wege aus der Krise suchen, sondern zugleich die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft genauestens unter die Lupe nehmen. Unterlässt er dies und tritt die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unbemerkt ein und tätigt der Geschäftsführer weiter Zahlungen, droht ein erhebliches Haftungspotenzial. Welche Anforderungen an die Überwachung durch den Geschäftsführer zu stellen sind, wurde von dem Bundesgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung weiter präzisiert.

Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:

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Insolvenzreife: Noch nicht vorliegenendes Prüfungsergebnis

In einer interessanten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob allein das Anfordern eines Prüfungsberichts hinsichtlich der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ausreicht, um den Geschäftsführer von seiner Haftungspflicht gem. § 64 GmbHG zu entlasten oder, ob dieser weiterhin das unverzügliche Vorlegen des Prüfungsergebnisses verlangen muss.

Hierzu hat das erkennende Gericht folgende Leitsätze veröffentlicht:

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GmbH Konzern: Doppelmandate von Geschäftsführern

Praktisch häufig relevant ist der Fall, dass ein GmbH-Geschäftsführer im GmbH-Konzernen nicht nur eine GmbH betreut, sondern zugleich Mehrfachmandate ausübt. Doch wie sieht es in solchen Fällen mit der Haftung aus – kommt es zu einer Haftungsübertragung oder gar einer Haftungserweiterung?

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