Legt der Geschäftsführer einer GmbH, aus welchen Gründen auch immer, sein Amt nieder, steht dadurch der Geschäftsbetrieb nicht plötzlich still. Zu dem Geschaftsbetrieb kann es auch gehören, dass Klage erhoben werden muss. Das FG Sachsen-Anhalt hat sich mit der Prozessfähigkeit einer solchen führungslosen GmbH beschäftigt und folgende Leitsätze veröffentlicht: