Wie bereits im Beitrag zur Insolvenz im Unternehmen erwähnt, besteht die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages, wenn das Unternehmen hierfür reif ist. Unterbleibt die Antragstellung hingegen oder wird sie nicht rechtzeitig bzw. nicht korrekt durchgeführt, so ergeben sich hieraus nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen (Haftung), sondern auch strafrechtliche. Man spricht dann von der sog. Insolvenzverschleppung.