In einer kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich das KG Berlin mit der Frage auseinander, wer zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist, wenn die Abtretung der Gesellschaftsanteile bereits vor Inkrafttreten des MoMiG erfolgt ist. Diesbezüglich wurden folgende Leitsätze veröffentlicht: