Mitglieder eines nur fakultativen Aufsichtsrats bei einer GmbH haften nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, dass nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen von der Gesellschaft geleistet werden.
Anders als bei der AG und beim obligatorischen Aufsichtsrat trifft bei einer GmbH mit einem nur fakultativen Aufsichtsrat diese Erstattungspflicht des § 64 S.1 GmbHG nur die Geschäftsführer.