Konsequenzen der Amtslöschung eines GmbH Geschäftsführers
Das Oberlandesgericht München hat am 3. März 2011 einen Beschluss zur Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister gefasst. Hiernach ist für eine Eintragung einer Abberufung oder Amtsniederlegung des Geschäftsführeramtes kein Raum mehr, wenn zuvor zu Recht eine Amtslöschung bezüglich des Geschäftsführeramtes eingetragen wurde; hier weil die Geschäftsführerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betruges verurteilt worden war.
Die amtlichen Leitsätze lauten wie folgt: