Das OLG Hamm hat am 11.08.2010 eine Entscheidung getroffen, welche die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH – und das gilt dann auch für die UG – deutlich erleichtert und insbesondere die Vereitelung der Amtsniederlegung deutlich erschwert.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
- Die Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsfiihrers einer GmbH ist wirksam, wenn sie zwar an die Gesellschaft adressiert ist, jedoch einer Person zugeht, die zugleich weiterer Geschaftsfiihrer und Mitgesellschafter der GmbH ist.
- Der Nachweis des Zugangs der Erklärung kann auch in der Form der elektronisch beglaubigten Abschrift des Einschreiben-Rückscheins über die Auslieferung des Niederlegungsschreibens geführt werden.