Auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nicht davor gefeit, dass, aus welchen Gründen auch immer, der oder die Geschäftsführer plötzlich ausfallen, und die Gesellschaft plötzlich führungs- und vertretungslos ist. Um potentielle Schäden möglichst gering zu halten, kann das Amtsgericht bei entsprechender Anwendung des § 29 BGB einen Notgeschäftsführer bestellen.