Das OLG München hat am 05.10.2010 einen interessanten Beschluss über einen Sachverhalt gefällt, in dem eine (Haupt-) GmbH als einzigen Gesellschafter wiederum eine andere GmbH hat und bezüglich der Haupt-GmbH Satzungsänderungen vorgenommen werden sollen. Insoweit hat das OLG München nun entschieden, dass die Vertretung bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zulässig ist und sich die Wirksamkeit einer vollmachtlosen Stimmabgabe auch bei einer Ein-Mann-GmbH nach § 180 Satz 2 BGB (und nicht Satz 1) richtet: