Seit der Unternehmenssteuerreform im Jahre 2008 sind die Steuern für GmbH-Gewinne, welche in die Rücklagen eingestellt werden, auf 30% gesunken. Sollen die Gewinne stattdessen in die Tasche der Gesellschafter fließen, lässt sich der Fiskus nicht mit 30% abspeisen. Aber auch hier gibt es durchaus Möglichkeiten die Gewinnausschüttung steueroptimiert zu gestalten.
Gewinnausschüttung in einer GmbH
Werden die Gewinne der GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet, summieren sich verschiedene Steuereinzelposten auf eine gesamte Steuerbelastung von rund 48%. Ist der Gesellschafter allerdings zugleich Geschäftsführer bietet sich die Möglichkeit an, die Gewinnausschüttung in Form des Geschäftsführergehalts auszuschütten. Der Höchstsatz für dieses Gehalt liegt bei 42%. Nur falls das Gehalt bei einem ledigen Geschäftsführer 250.000€ bzw. bei einem verheirateten Geschäftsführer 500.000€ übersteigt, kommt der Reichensteuer Zuschlag in Höhe von 45% hinzu.
Diese Möglichkeit ist allerdings insofern gedeckelt, als Geschäftsführergehälter nicht nach Belieben festgesetzt werden können. Einerseits muss die GmbH eine angemessene Eigenkapitalverzinsung aufweisen, was eine ständige Komplettausschüttung verhindert. Andererseits muss das Geschäftsführergehalt auch angemessen sein. Dieses relativ schwammige Kriterium muss im Einzelfall konkretisiert werden und führt Jahr für Jahr zu diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Geschäftsführern und Finanzbehörden. Unterliegt der Geschäftsführer an dieser Stelle, muss diejenige Summe die über dem angemessenen Gehalt liegt, nachträglich als Gewinnausschüttung besteuert werden.
Grob gesagt ist ein Geschäftsführergehalt dann angemessen, wenn ein Geschäftsführer eines vergleichbaren Unternehmens in vergleichbarer Position ähnlich viel verdient. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass nicht nur das reine Festgehalt hinzugezählt wird, sondern auch Posten wie Boni, Weihnachtsgelder, Entschädigungen, Abfindungen etc. Bei dem Vergleich sind im Einzelfall Kriterien wie die individuelle Qualifikation, Mitarbeiterzahl, Umsatz, Witschaftszweig u.ä. hinzuzuziehen. Da solche Daten dem Einzelnen natürlich nicht bekannt sind, lohnt es sich auf Vergütungsstudien, wie beispielsweise die der Kienbaum Unternehmensberatung oder die der BBE Unternehmensberatung, zurückzugreifen. Dies hat auch den Vorteil, dass viele Gerichte ihre Einschätzungen ebenfalls auf diese Studien stützen.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass das reine Vertrauen auf ein Ausbleiben der Betriebsprüfung eine sehr riskante Spekulation ist. In besagten Studien kam heraus, dass die Betriebe von 75% der befragten Geschäftsführer bereits geprüft wurden, wobei es in der Hälfte aller Prüfungen zu Nachzahlungen gekommen ist.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.