Immer wieder stößt man auf gesetzlich nicht vorgesehene Bezeichnungen wie „Sprecher der Geschäftsführung“ oder „Stellvertretender Geschäftsführer“. Kann man solche Bezeichnungen ohne weiteres verwenden und welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der Verwendung?
Grundsätzlich ist die Verwendung solcher Bezeichnungen ohne weiteres zulässig. Um jedoch den Umfang der Rechte und Pflichten abweichend festzulegen bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung. Dies mag zur inneren Organisation der Kompetenzen durchaus sinnvoll erscheinen, ist jedoch nicht ganz unproblematisch. In seiner Entscheidung vom 5.3.2012 – 31 Wx 47/12 hat das OLG München festgestellt, dass Bezeichnungen wie die oben genannten nicht in das Handelsregister eingetragen werden können mit der Konsequenz, dass mangels Registerpublizität das Risiko besteht, trotz der intern festgelegten Einschränkung der vollen Haftung eines Geschäftsführers ausgesetzt zu sein.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.