Das OLG Brandenburg hat im Februar ein interessantes Urteil zum Schutze der Geschäftspartner einer GmbH getroffen.
Hiernach darf ein Vertragspartner der GmbH auf die Zeichnungsbefugnis eines eingetragenen Geschäftsführers vertrauen, bis dessen Abberufung im Handelsregister eingetragen wurde.
Leitsätze:
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Der Geschäftspartner einer GmbH, der zwar weiß, dass deren im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer abberufen wurde, sich jedoch gerichtlich gegen die Abberufung wehrt, darf gem. § 15 Absatz I HGB grundsätzlich so lange auf die Vertretungsberechtigung dieses Geschäftsführers vertrauen, bis ihm positiv bekannt ist, dass die Abberufung wirksam ist bzw. diese im Handelsregister eingetragen wurde.
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Gemäß § BGB § 242 BGB ist dies nur dann nicht der Fall, wenn der Geschäftspartner von einem Missbrauch der Vertretungsmacht durch den eingetragenen Geschäftsführer Kenntnis hat oder sich ihm wegen der Begleitumstände ein entsprechender Verdacht aufdrängen muss.
Urteils vom OLG Oldenburg (4. 2. 2010 – 8 U 121/09 – nicht rechtskräftig)
Jan Köster
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