In letzter Zeit werden Unternehmen aus München und Umgebung mit Schreiben der sog. Business Software Alliance (BSA) übersät, in welchen sie, unter der Androhung rechtlicher Schritte, aufgefordert werden, mittels eines Onlineformulars auf der BSA Auskunft über die in dem jeweiligen Unternehmen erworbenen Softwarelizenzen zu erteilen.
Was ist die Business Software Alliance?
Bei der BSA handelt es sich um einen Interessenvertreter, welcher die Belange der Software Industrie kanalisiert um der grassierenden Softwarepiraterie etwas entgegenzusetzen. Unter den Kunden der BSA findet man jegliche Hochkaräter der Banche (Windows, Apple, Adobe, IBM etc.) welche in den meisten Unternehmen benutzt werden dürften. Fraglich ist allerdings, ob der Industrie durch Aufforderungen wie der oben genannten wirklich gedient wird, oder ob hierdurch das verständliche und legitime Ziel der Pirateriebekämpfung nicht zu einem unreflektierten Generalverdacht pervertiert wird. Es ist nämlich keineswegs so, dass dem Versenden ein Anfangsverdacht vorausgeht. Vielmehr werden die Anschreiben laut BSA pauschal an alle Unternehmen verschickt, deren Adressen kommerziell erwerblich sind.
Gerade weil mit dem Anschreiben die Frage nach den Lizenzen oft zum ersten Mal wirklich in den Fokus der Unternehmer rückt und oft auch nicht genau gesagt werden kann, ob Mitarbeiter beispielsweise in Problemsituationen Software aus dem Internet heruntergeladen haben, herrscht hinsichtlich der Reaktionsmöglichkeiten einige Unsicherheit.
Grundsätzlich sind zwei Ausgangslagen zu unterscheiden:
1. Besteht mit dem Softwarehersteller kein Volumenvertrag, so besteht ohne näher konkretisierten Anfangsverdacht keinerlei Auskunftsanspruch, so dass ein diesbezügliches Begehren trotz der imposanten Drohkulisse einfach ignoriert werden kann.
2. Besteht allerdings ein solcher Volumenvertrag sieht die Sache anders aus, weil ein solcher dem Softwarehersteller ein Überprüfungsrecht hinsichtlich der Anzahl der tatsächlich genutzten Programme einräumt. Da die Schreiben der BSA bislang jeglichen Hinweis auf das Bestehen eines Volumenvertrags vermissen lassen, kann man selbst in diesem Fall das Schreiben ignorieren.
Abschließend muss allerdings nocheinmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich die hier vorgeschlagenen Verhaltensweisen nur auf die Fälle beziehen, in denen mittels Drohbrief und ohne Verdachtsmoment versucht wird, die angeschriebenen Unternehmen zu einer „freiwilligen“ Selbstauskunft zu bewegen. Sollte konkret auf einen Volumenvertrag eingegangen werden, mittels konkret formulierter Verdachtsmomente ein konkreter Schadensersatz gefordert werden oder sogar eine Strafanzeige wegen einem Verstoß gegen § 106 Urheberrechtsgesetz eingehen, so dürfen diese keinesfalls ignoriert werden. In diesen Fällen sollte vielmehr qualifizierter rechtlicher Rat eingeholt werden.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.