Wie funktioniert die Rücklagenbildung in einer UG
Von dem Jahresüberschuss muss gem. § 5a Abs. 3 GmbHG ¼ in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Diese Regelung hat den Sinn, eine Ansparung des Stammkapitals gesetzlich abzusichern und die Eigenkapitalausstattung zu erhöhen. Sie hat gläubigerschützende Funktion.
Sofern aus dem Vorjahr ein Verlustvortrag vorhanden ist, so kann die Rücklage um diesen Verlustvortrag gemindert werden. Die Rücklage muss so lange aus den Gewinnen gebildet werden, bis ein Gesellschafterbeschluss zur Erhöhung des Stammkapitals auf wenigstens EUR 25.000 gefasst wird. Sofern keine Gewinne anfallen, muss demnach auch keine Rücklage gebildet werden.
Es bestehen dabei legale Stellschrauben, um den Gewinn – sofern das gewollt ist- zu reduzieren. Insbesondere ist hierbei auf die Möglichkeit der Zahlung eines Geschäftsführergehaltes hinzuweisen. Dieses kann allerdings nur bis zu einer Höhe bewilligt werden, die einem sog. Fremdvergleich standhält. Hierbei wird vom Finanzamt untersucht, ob einem nicht an der Gesellschaft beteiligtem Geschäftsführer ein gleiches Gehalt gezahlt worden wäre. Der Gewinn kann daher nicht in jedem Falle auf Null reduziert werden.
Die Bilanzierung der Rücklage in der UG
Die danach gebildete Rücklage ist gem § 266 III HGB als gesetzliche Rücklage als Eigenkapital auf der Passivseite zu bilanzieren. Die Zweckbindung hat zur Folge, dass die Rücklage in der Bilanz als eigene Position neben dem Stammkapital gesondert auszuweisen ist und nicht mit sonstigen freiwilligen Rücklagen vermischt werden darf. Die Rücklage muss nach Ansicht des Autors aber nicht zurückbehalten werden. Die Gesellschaft kann die zur Deckung der Rücklage erforderlichen Finanzmittel daher weiteres für betriebliche Zwecke einsetzen, denn durch Rechtsgeschäfte bleibt die Rücklage in bilanzieller Hinsicht unberührt.
Der Einsatz von Finanzmitteln für betriebliche Zwecke hat lediglich einen Aktivtausch zur Folge, der nach § 5a III GmbHG ohne weiteres zulässig ist.Insoweit bleibt aber die Entwicklung der Rechtsprechung bis zur Bildung einer herrschenden Meinung abzuwarten.
Was passiert mit der UG, wenn die € 25.000 erreicht wurden
Wenn das Stammkapital bis zu einem Betrag von EUR 25.000 angespart wurde, sollten die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen. Durch die Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln gem § 57c GmbHG wird die Rücklage des § 5a Abs 3 GmbHG in Stammkapital umgewandelt und es besteht keine Rücklageverpflichtung mehr. Sollte die angesparte Rücklage das neue Stammkapital übersteigen, darf diese Rücklage sofort zum Zwecke der Gewinnverteilung aufgelöst werden.
Mit Eintragung dieser Kapitalerhöhung im Handelsregister darf die UG dann auch als GmbH firmieren, verpflichtet ist sie dazu allerdings nicht. Es besteht daher Wahlfreiheit, ob die Gesellschaft weiterhin als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder als „GmbH“ firmiert.
Wenn die Rücklagenbildung in der UG entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht stattfindet, so hat dies (analog § 256 AktG) die Nichtigkeit des Jahresabschlusses zur Folge, was wiederum (analog § 253 AktG) dazu führt, dass auch der Beschluss über die Gewinnausschüttung nichtig ist. In der Konsequenz heißt dies, dass dennoch ausgeschüttete Gewinne an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Jan Köster ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er hat sich seit vielen Jahren auf die umfassende gesellschaftsrechtliche Beratung von mittelständischen GmbHs und Unternehmergesellschaften (UG) spezialisiert.
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Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.