Muss ein Prokurist, welcher nach einem Auflösungsbeschluss zum Liquidator bestellt wird, das Erlöschen seiner Prokura gesondert anmelden, oder reicht bereits die Anmeldung seiner Bestellung als Liquidator.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich gegen Stimmen aus der Literatur ausgesprochen und folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Liegt ein eintragungspflichtiger Tatbestand vor, der kraft Gesetzes zum Erlöschen der Prokura führt (hier: Bestellung des Prokuristen zum Geschäftsführer oder Liquidator), so wird der Anmeldepflicht bereits dann genügt, wenn dieser Tatbestand angemeldet wird.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.3.2012 – I – 3 W x 200/11 (rechtskräftig)
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der in der Literatur vertretenen Meinung, dass in einer Anmeldung des Prokuristen als neues Organmitglied nicht automatisch eine Anmeldung hinsichtlich des Erlöschens seiner Prokura gesehen werden kann, eine deutliche Absage erteilt.
Diese Meinung stützte sich maßgeblich auf die Überlegung, dass von dem Anmeldenden in diesem Fall ein widersprüchliches Verhalten ausgehe. Dies kann nach Meinung des Gerichts allerdings nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte angenommen werden. Trägt der Anmeldende allerdings einen Tatbestand vor, welcher zum Erlöschen führt, muss aufgrund der rechtlichen Verknüpfung der Anmeldung und dem Erlöschen zugleich eine Erklärung hinsichtlich des Erlöschens der Prokura liegen.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.