Prokura und Handlungsvollmacht

 

Wer unternehmerisch tätig ist wird das angesichts der Vielfalt der zu bewältigenden Aufgaben häufig nicht allein tun. Unternehmertum ist nicht unbedingt eine One (Wo-)Man Show. Vielmehr ist

man oft auf ein gut motiviertes Team angewiesen wenn es darum geht die engagierten Ziel zu verwirklichen.

 

Sofern es sich bei dem Unternehmen um einen kaufmännischen Betrieb handelt ,kann der Kaufmann einzelne Beschäftigte mit besonderen Befugnissen ausstatten in dem er ihnen eine Prokura oder eine Handlungsvollmacht erteilt. Der Umfang der Prokura (§§ 48 ff. HGB) ist weitgehender als derjenige der Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB). Schließlich gibt es noch die Vertretungsmach der Ladenangestellten (§ 56 HGB). All diese Vorschriften modifizieren die allg. Vorschriften der Stellvertretung im BGB (§§ 164 ff. BGB). Zweck dieser Spezialvorschriften ist es, dem im Rechtsverkehr der Kaufleute erhöhtem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Verkehrsschutz Rechnung zu tragen. In den folgenden Ausführungen werden diese im Einzelnen vorgestellt:

 

1. Prokura

Prokurist ist also kein eigener Beruf sondern es handelt sich um einen regulären Beschäftigten eben mit besonderen Vertretungsbefugnissen.

Die einschlägigen Regelungen zur Prokura finden sie in Paragraphen 48ff. HGB.  Die Prokura als handelsrechtliche Vollmacht betrifft ebenso wie eine normale Vollmacht Außenverhältnis zwischen dem Kaufmann und einem Dritten (dem Geschäftspartner). Davon zu trennen ist das Innenverhältnis zwischen dem Kaufmann und den Prokuristen das typischerweise durch einen Arbeits- oder Dienstvertrag geregelt wird.

 

Wer kann die Prokura erteilen?

 

Das kann nur der Inhaber eines Handelsgeschäfts. Gemeint ist damit ein Kaufmann oder sein gesetzlicher Vertreter (bei Handelsgesellschaften, § 6 HGB). Ist der Kaufmann selbst zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft und damit Formkaufmann nach Paragraph 6 HGB so kann der Geschäftsführer die Prokura erteilen. Sollte ein Nichtkaufmann versehentlich Prokura erteilen, könnte diese ggf. als eine „normale Vollmacht“ ausgelegt werden, denn offensichtlich wollte die Person eine andere bevollmächtigen, in ihrem Namen zu handeln.

 

Das könnte man sich die Frage stellen ob auch ein Prokurist eine Prokura erteilen kann. Die Antwort lautet Nein, denn ein Prokurist ist wieder Inhaber eines Handelsgeschäfts noch ist die Prokura eine gesetzliche Vertretungsmacht es handelt sich nämlich um eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

 

Die Erklärung muss vom Inhaber des Handelsgeschäfts (oder dessen gesetzlichem Vertreter) persönlich abgegeben werden. Dies muss darüber hinaus mittels ausdrücklicher Erklärung geschehen. Eine konkludente Erklärung ist daher ausgeschlossen. [Herkunft: Lateinisch „concludere“ (einschließen, abschließen, folgern); Bedeutung: Aus einer Handlung oder einem Verhalten wird eine bestimmte Absicht oder ein Wille geschlossen]. Ebenso ausgeschlossen ist eine Duldungsprokura [liegt vor, wenn jemand (der Vertretene) wissentlich zulässt, dass ein anderer (der Vertreter) in seinem Namen handelt und ein Dritter darauf vertraut, dass der Vertreter dazu berechtigt ist]. Wie oben dargestellt, soll duch die Prokura jeder Zweifel ausgeschlossen werden. Damit dient diese der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. 

Wem gegenüber wird die Prokura erteilt?

Die Erklärung der Prokura erfolgt entweder gegenüber dem Prokuristen, einem Dritten oder der Allgemeinheit. Die Prokura kann nur natürlichen Personen erteilt werden.

Zur Vermeidung einer Verdoppelung der Vertretungsmacht ist ferner die Bestellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG, eines Komplementärs der KG, eines GmbH-Geschäftsführers oder eine AG-Vorstands nicht möglich. Diese sind von vornherein aufgrund ihrer Position schon zur Vertretung des Kaufmanns berechtigt.

Die Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister (§ 53 HGB) anzumelden, wobei die Eintragung keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prokura ist. Die Eintragung selbst hat lediglich eine sogenannte Rechtskunde also deklaratorische Bedeutung.

Umfang der Prokura, §§ 49, 50 HGB

Nach § 49 Absatz 1 HGB ist der Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen grds. unbeschränkt, soweit es sich um Geschäfte handelt, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Beispielsweise die Anstellung von Personal oder auch die Aufnahme von Darlehen, nicht jedoch private Geschäfte des Kaufmanns. Ausreichend ist irgendein Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe – ein Bezug zum konkreten Gewerbe ist nicht notwendig. Auch diese Regelung dient der Rechtssicherheit und die Prokura ermächtigt grundsätzlich zu allen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgerschäfts mit sich bringt. § 50 Absatz 1 HGB regelt daher ausdrücklich, dass eine Beschränkung im Außenverhältnis unwirksam ist („Dritten gegenüber“).

Trotzdem ist die Prokura nicht grenzenlos. Sie ermächtigt nicht dazu, Geschäfte mit sich selbst vorzunehmen (sog. Selbstkontrahieren) und auch nicht zu Grundlagengeschäften, die den Betrieb des Handelsgewerbes als solches betreffen: die Prokura ist eine Vertretungsmacht – nicht aber ein Unternehmensorganisationsrecht. Es ist Aufgabe des Prokuristen, im Außenverhältnis tätig zu werden, nicht aber interne Organisationsentscheidungen zu treffen. Dem entsprechend erstreckt sich die Prokura nicht auf die Einstellung, die Veräußerung des Handelsbetriebs, die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Änderung der Firma oder die Stellung eines Insolvenzantrags. Möchte der Kaufmann bei diesen Geschäften vertreten werden, kann er diesbezüglich eine Einzelvollmacht erteilen.

Ausdrücklich ausgenommen sind außerdem Grundstücksgeschäfte, § 49 Absatz 2 HGB und sog. Prinzipalgeschäfte. Das sind Geschäfte die den Inhaber eines Handelsgeschäfts Kraft Gesetzes persönlich obliegen wie etwa die Anmeldung der Firma beim Handelsregister (§ 29 HGB) oder auch die Unterzeichnung des Jahresabschlusses (§ 245 HGB)

Zeichnung des Prokuristen, § 51 HGB

Ein Prokurist hat im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handelsverkehrs bei schriftlichen Erklärungen stets mit der Firma, seinem Familiennamen und dem auf die Prokura hinweisenden Zusatz (z.B. „ppa“ oder „pp“) zu unterzeichnen.

  • ppa: Diese Abkürzung steht für „per procura“ oder „per procura auctoritate“. Übersetzt bedeutet das „durch Vertretung“ oder „auf Grund erteilter Vollmacht“. Sie wird von Prokuristen verwendet, um anzuzeigen, dass sie im Namen einer Gesellschaft handeln und dazu bevollmächtigt sind.
  • pp: Diese Abkürzung ist eine Kurzform von „per procura“. Sie hat die gleiche Bedeutung wie „ppa“ und wird ebenfalls von Prokuristen verwendet.

 

Der Prokurist, der nicht ausdrücklich darauf hinweist, für den Kaufmann tätig zu werden, läuft Gefahr, selbst Vertragspartner zu werden.

Erlöschen der Prokura, § 52 HGB

 Das Erlöschen der Prokura ist in § 52 nur teilweise geregelt. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen

 

1

Durch den Widerruf des Inhabers gemäß Paragraph 52 Absatz 1 HGB. Hiernach kann eine Prokura jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt duch eine einseitige, formlose ausdrückliche Erklärung. Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen. Solange dies nicht geschehen ist, wird der gutgläubige Dritte geschützt, § 15 Absatz 1 HGB.

 

2

Bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Inhabers

Das ist eigentlich klar weil die Prokura eine besondere Handelsrechtliche vertretungsmacht ist nur für Kaufleute zur Verfügung steht

 

3

Mit Beendigung des Grundverhältnisses welches das Innenverhältnis zwischen dem Kaufland dem Prokuristen betrifft also zum Beispiel der Beendigung das Arbeitsverhältnis.

 

4

Mit dem Tode des Prokuristen

Das ist zwar den Regelungen nicht direkt zu entnehmen es ergibt sich aber indirekt aus §52 Absatz 3 HGB. Dieser regelt den umgekehrten Fall wonach eine Prokura durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts gerade nicht erlischt.

 

Mit dem Erlöschen der Prokura entfällt die Vertretungsbefugnis des ehemaligen Prokuristen. Er kann also keine Willenserklärung mehr abgeben die für und gegen den Kaufmann wirken. Tut er dies dennoch greifen wiederum die allgemeinen Regelungen zur Stellvertretung.

 

Ebenso wie die Erteilung der Prokura ist das Erlöschen zur Eintragung des Handelsregister anzumelden

 

 

Was passiert eigentlich wenn das Erteilen der fuhr versehentlich nicht eingetragen wurde: ist dann das Erlöschen einzutragen? Man könnte daran zweifeln, denn eigentlich stimmt ja dann alles wieder. Überwiegend wird jedoch vertreten dass in einem solchen Fall das Erlöschen der Prokura zur Eintragung in Handelsregister anzumelden sei die Beteiligten des handelsverkehrs Kinder schließlich aus anderen Querteilung einer Prokura erfahren haben

 

 

2. Handlungsvollmacht, § 54 HGB

Im Unterschied zur Prokura erfasst die Handlungsvollmacht lediglich branchentypische Geschäfte. Das sind Geschäfte, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. In § 54 Absatz 1 HGB ist die sog. Generalhandlungsvollmacht geregelt. Sie macht den Bevollmächtigten quasi zum Geschäftsführer und berechtigt ihn im Grundsatz zur Vornahme aller Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist (solange diese brachentypisch sind).

Jedoch sind die gesetzlichen Schranken des § 54 Absatz 2 HGB zu beachten.

Außerdem berechtigt auch die Handlungsvollmacht nicht zur Vornahme von Grundlagengeschäften oder solchen, die in den Privatbereich des Kaufmanns fallen.

 

3. Handlungsvollmacht von Abschlussvertretern, § 55 HGB

Die in § 55 HGB behandelten Abschlussvertreter werden außerhalb der Niederlassung des Kaufmanns für ihn tätig.

 

4. Handlungsvollmacht von Ladenangestellten, § 56 HGB

Die Regelung des § 56 HGB schützt die Erwartung des Rechtsverkehrs, dass Angestellten in einem öffentlichen Ladengeschäft zu Verkäufen und Entgegennahmen von Warenlieferungen ermächtigt sind.