In einer kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich das KG Berlin mit der Frage auseinander, wer zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist, wenn die Abtretung der Gesellschaftsanteile bereits vor Inkrafttreten des MoMiG erfolgt ist. Diesbezüglich wurden folgende Leitsätze veröffentlicht:
1. Der aktuelle Geschäftsführer einer GmbH ist auch dann zur Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister verpflichtet, wenn die zugrunde liegende Abtretung der Gesellschaftsanteile vor Inkrafttreten des MoMiG erfolgt ist.
2. Zur Pflicht des die Abtretung von Gesellschaftsanteilen im Jahr 1999 beurkundenden Notars nach § 40 II 1 GmbHG.
3. Zur Form der einzureichenden Gesellschafterliste.
KG Berlin, vom 23.2.2012 – 25 W 97/11 (rechtskräftig)
Fazit
Auch wenn im Zuge des MoMiG mit § 40 II 1 GmbHG eine Norm in Kraft getreten ist, welche den beurkundenden Notar verpflichtet, die Gesellschafterliste bei einer Änderung i.S.d. § 40 I 1 GmbHG einzureichen, findet diese nur Anwendung, wenn die Änderung i.S.d. § 40 I 1 GmbHG auch tatsächlich nach dem Datum des Inkrafttretens (1.11.2008) erfolgte. Fand diese Änderung hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse jedoch vor dem Inkrafttreten statt, ist allein die aktuelle Geschäftsführung zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.