Als Personenhandelsgesellschaft ist die OHG Kaufmann im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB und damit gemäß §§ 242 ff. HGB verpflichtet, für den Schluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu machen. Dies spiegelt sich in § 120 HGB wider. Dieser Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und einer besonderen Gewinn- und Verlustrechnung, vgl. § 242 Abs. 3 HGB.
Als Kaufmann ist die OHG gemäß § 238 HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Dies umfasst auch das Aufstellen von Bilanzen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres.
Wem obliegt die Erstellung der Abschlussrechnung?
Die Aufstellung der Abschlussrechnung erfolgt durch den geschäftsführenden Gesellschafter und wird im Anschluss daran durch alle Gesellschafter festgestellt und im Sinne des § 245 S. 2 HGB von allen unterzeichnet.
Um Gewinne und Verluste teilen zu können, wird zunächst der nach § 120 HGB zu erstellende Jahresabschluss herangezogen. Im Rahmen dieser Bilanz wird der jedem Gesellschafter gebührende Anteil nach Maßgabe des § 709 Abs. 3 BGB ermittelt, vgl. § 120 Abs. 1 S. 2 HGB. Hiernach richtet sich die Verteilung grundsätzlich nach der jeweiligen gesellschaftsvertraglichen Regelung. Damit wird die bisherige Vertragspraxis – die Regelung des § 121 HGB a.F. wurde ohnehin durch individuelle Vereinbarungen ersetzt – ins Gesetz übernommen. Fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmen sich die Verteilung nach dem Verhältnis der Werte der jeweils geleisteten Beiträge. Der Gewinnauszahlungsanspruch ergibt sich schließlich aus § 122 HGB (früher: § 122 HGB a.F.).
Alte Rechtslage: Nach der bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 geltenden Vorschrift des § 121 Abs. 1 HGB a.F. standen jedem Gesellschafter zunächst jedenfalls vier Prozent seines Kapitalanteils als Verzinsung vom Jahresgewinn zu. Angefallene Verluste wurden dagegen unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt, § 121 Abs. 3 HGB a.F. |