Der Bestand einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) kann sich durch verschiedene Ereignisse verändern. Denkbar ist hier z.B. der Eintritt eines neuen Partners oder das Ausscheiden eines Partners, die Fusion zweier PartG zu einer oder die Aufspaltung einer in zwei eigenständige Partnerschaften.
Veränderungen im Bestand der Partnerschaft sind grundsätzlich möglich, solange keine anderweitige Regelung im Partnerschaftsvertrag getroffen wurde. Das PartGG verweist insoweit auf die Regelungen des HGB.
Eintritt eines neuen Partners
Mangels konkreter gesetzlicher Regelung kann dies im Rahmen der Dispositionsfreiheit von den Partnern selbst geregelt werden. Ein neuer Partner kann dann in die Partnerschaft eintreten, wenn die anderen Partner zustimmen und er die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein solcher Eintritt kann sich auch durch die Verbindung zweier Partnergesellschaften zu einer Partnergesellschaft ergeben.
Dabei haftet der eintretende Partner auch für die Verbindlichkeiten, welche vor seinem Eintritt eingegangen wurden, § 8 Abs. 1 S.2 PartGG i.V.m. § 721a BGB (früher: § 130 Abs. 1 HGB a.F.).
Austritt eines Partners
Tritt ein Partner aus der Partnerschaftsgesellschaft aus, bleibt diese weiterhin bestehen und der Anteil des Ausscheidenden wächst den anderen Partnern an.
Gründe für den Austritt können sich aus § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 130 Abs. 1 HGB (früher: § 131 Abs. 3 S.1 HGB a.F.) ergeben:
- Nr. 1: Tod eines Partners; da die Beteiligung an der Partnerschaft nicht vererblich ist, § 9 Abs. 4 S.1 PartGG, erhalten die Erben lediglich einen Abfindungsanspruch gemäß § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 728 Abs.1 BGB (früher: § 738 Abs. 1 S.2 BGB a.F.). Durch die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel kann davon abgewichen werden, der Nachfolger muss jedoch den in der Partnerschaft auszuübenden Beruf inne haben, § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG
- Nr. 2: Ordnungsgemäße Kündigung nach § 132 HGB (früher: § 132 HGB a.F.); dabei gilt es die sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten
- Nr. 3: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners; zwar steht dem Partner dann ein Abfindungsanaspruch gegen die Partnerschaft zu, dieser Anspruch wird jedoch vom Insolvenzverwalter für die Gläubiger des ausgeschiedenen Partners geltend gemacht, verwertet und an diese verteilt
- Nr. 4: Kündigung durch den Privatgläubiger des Partners nach § 133 HGB (früher: § 135 HGB a.F.); der Gläubiger des Partners muss innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschaftes ohne Erfolg versucht haben und aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbare Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt haben, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. Ist dies der Fall, kann der Gläubiger die Partnerschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die erforderliche Kündigungserklärung muss gegenüber jedem Partner abgegeben werden.
Alte Rechtslage: Nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 HGB a.F. war der Ausschluss eines Partners auch durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss möglich. Somit war dies ausschließlich mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters möglich. Ein Ausschluss entgegen dem Willen des Ausscheidenden war nur in Form einer Ausschlussklage gemäß § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. §§ 140, 133 HGB a.F. möglich und musste von sämtlichen Partnern erhoben werden. |
Diese Ausscheidensgründe können gesellschaftsvertraglich erweitert oder beschränkt werden, vgl. § 130 Abs. 2 HGB, sofern sie nicht zum vollkommenen Ausschluss des Kündigungsrechts führen.
Diese Gründe zum Austritt werden durch § 9 Abs. 3 PartGG und den Besonderheiten der freien Berufe ergänzt. Demzufolge scheidet ein Partner kraft Gesetzes aus, wenn er eine erforderliche Zulassung zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, verliert. Dies liegt nur bei endgültigem, unanfechtbaren Verlust der Berufszulassung vor.